Was bedeutet die AWV-Meldepflicht?
Geldzahlungen ins Ausland müssen gem. der Außenwirtschaftsverordnung ab einer Höhe von 12.500 EUR der Bundesbank gemeldet werden, sofern es keinen Bezug zu einer Warenlieferung gibt. In der Regel muss die Zahlung bis zum 7. Kalendertag des folgenden Monats gemeldet werden.
Die Meldepflicht gilt sowohl für Privatpersonen wie auch für Unternehmen. Unterlassene, falsche oder verspätete Meldungen können Bußgelder von bis zu 30.000 EUR zur Folge haben.
So vermeiden Sie ein hohes Bußgeld
Bei einer vergessenen AWV-Meldung prüfen wir für Sie, ob Sie sich an die Bundesbank wenden und die Meldung nachholen oder besser eine Selbstanzeige abgeben sollten.
Nur durch eine wirksame Nachmeldung und Selbstanzeige kann ein Bußgeld vermieden werden! Hierbei ist allerdings penible Sorgfalt und rechtzeitiges Handeln gefragt. Andernfalls geht der Schuss nach hinten los und Sie liefern sich aus eigenen Stücken der Bußgeldabteilung beim Zoll aus.
Durch unsere besondere Spezialisierung und langjährige Erfahrung kennen wir die Fallstricke bei der Formulierung einer Selbstanzeige und sorgen dafür, dass diese absolut wasserdicht ist. So erreichen wir für Sie das bestmögliche Ergebnis.
Beste Beratung durch Fachanwalt
Dr. Tobias Mayer, LL.M. hat langjährige Erfahrung als Fachanwalt für Steuerrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht.
Gemeinsam mit Fachanwalt für Steuerrecht Benedikt Perlet, LL.M. und Rechtsanwältin Franziska Keßler hat er schon in zahlreichen Fällen einer verspäteten oder vergessenen AWV-Meldung ein Bußgeld für seine Mandanten verhindern können.
Durch die enge Kooperation mit Steuerberater Florian Jugl bietet Ihnen die Kanzlei eine kompetente Rechts- und Steuerberatung aus einer Hand.
Ihre Vorteile im Überblick
- Beratung durch hochqualifizierten Fachanwalt
- Langjährige Erfahrung und Erfolge im Zollrecht und insbesondere bei der Vermeidung von AWV-Bußgeldern
- Für Privatpersonen und Unternehmer
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Benedikt Perlet, LL.M.

Dr. Tobias Mayer, LL.M.
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