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Verspätete Fertigstellung & Verzug

Kommt es bei einem Bauvorhaben zu einer verspäteten Fertigstellung, stellt sich regelmäßig die Frage, ob ein rechtlich erheblicher Bauzeitverzug vorliegt. Dies richtet sich danach, ob ein verbindlicher Fertigstellungstermin vereinbart wurde, ob die Bauzeitverzögerung berechtigt ist und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben.

Ein verbindlicher Fertigstellungstermin kann sich nicht nur aus dem Bauvertrag selbst, sondern auch aus Nachträgen, Protokollen, Terminabsprachen oder weiteren Vertragsunterlagen ergeben. Auch ein Bauzeitenplan kann rechtliche Relevanz entfalten, wenn er Vertragsbestandteil geworden ist.

Eine Bauzeitverzögerung ist nicht ohne Weiteres vom Auftragnehmer zu vertreten. Berechtigte Gründe können insbesondere in fehlender Mitwirkung des Auftraggebers, verzögerten Planfreigaben, zusätzlichen Leistungen, fehlender Baufreiheit, Behinderungen durch andere Projektbeteiligte, behördlichen Maßnahmen oder unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen liegen.

Ist die Verzögerung nicht gerechtfertigt, kann ein Verzug des Auftragnehmers vorliegen. Hieraus können sich insbesondere Schadensersatzansprüche, Vertragsstrafen sowie weitergehende Rechte bis hin zu Kündigung, Rücktritt oder Schadensersatz ergeben.

Wir beraten Auftraggeber und Auftragnehmer bei Fragen der verspäteten Fertigstellung, der Bauzeitverzögerung und des Bauzeitverzugs.

zuletzt aktualisiert:
12.03.2026

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