Wirtschaftsstrafrecht

Das Wirtschaftsstrafrecht umfasst eine Vielzahl von Delikten wie beispielsweise Bestechlichkeit, Geldwäsche oder Untreue. Es spielt sich dabei in allerlei Bereichen ab: in der Politik, in Unternehmen, im Gesundheitswesen oder Banken. Sanktioniert werden die Straftaten mit Geldstrafen, Freiheitsstrafen und Berufsverboten. Die Ausmaße der Tat und die möglichen Konsequenzen sind schwer vorhersehbar. Gerade deswegen ist es in diesem Bereich unabdinglich, sich spezialisierte Hilfe zu suchen. Mit dem notwendigen Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge und dem Wissen, welchen persönlichen, beruflichen und finanziellen Risiken Beschuldigte in Wirtschaftsstrafsachen ausgesetzt sind, gehen wir mit der richtigen Mischung aus Feingefühl und Durchsetzungskraft an Ihren Fall heran.

Themengebiete

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Individual­verteidigung

Weiterführende Informationen zum Rechtsgebiet

Angelegenheiten
Vorschriften
Strafen
Ermittlungen zuständiger Behörden
Verjährung von Wirtschaftsstraftaten
Perspektiven im Wirtschaftsstrafverfahren
Was wir für Sie tun können

Die Angelegenheiten im Wirt­schafts­strafrecht

Der Begriff des Wirtschaftsstrafrechts dient in erster Linie als Sammelbezeichnung für alle Gesetze und Vorschriften, die in einem engeren Verhältnis zu wirtschaftlich relevanten Vorgängen stehen und unerwünschte Verhaltensweisen sanktionieren.

Welche Umsatzerlöse dabei erzielt werden, ist für die Strafbarkeit zunächst einmal nebensächlich. Es geht im Wirtschaftsstrafrecht nicht primär darum, millionenschwere „schwarze Kassen“ aufzudecken oder besonders wertvolle Güter zu schützen. Das Wirtschaftsstrafrecht schützt in seiner Gesamtheit die Integrität des Wirtschaftsverkehrs. Wirtschaftsschädliche Verhaltensweisen sollen im Großen wie im Kleinen bekämpft werden. Einen Schwellenwert, ab dem eine Strafbarkeit im Sinne des Wirtschaftsstrafrechts beginnt, gibt es so gesehen also nicht.

Vorschriften des Wirt­schafts­strafrechts

Das Wirtschaftsstrafrecht umfasst eine nahezu grenzenlose Anzahl an Gesetzen und Vorschriften. Eine abschließende Auflistung sämtlicher Strafvorschriften ist daher kaum möglich.

Die nachfolgende Auflistung soll daher nur einen Eindruck von dem verschaffen, was typischerweise dem Wirtschaftsstrafrecht zugeordnet wird:

  • Korruptionsdelikte (z.B. Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und -gewährung)
  • Untreue und Betrug (einschließlich Computer- und Subventionsbetrug)
  • Straftaten bei Insolvenz (z.B. Insolvenzverschleppung, Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung)
  • Bilanzfälschung
  • Geldwäsche
  • Arbeitsstrafrecht (z.B. Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen, Verstöße gegen den Arbeitsschutz, illegale Beschäftigung, illegale Arbeitnehmerüberlassung, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt)
  • Straftaten im Gesundheitswesen (z.B. Abrechnungsbetrug)
  • Kartellstraf- und ordnungswidrigkeitsrecht (z.B. wettbewerbswidrige Absprachen bei Ausschreibungen, Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen)
  • Verstößen gegen Außenhandels- oder Zollvorschriften
  • Umweltstrafrecht
  • Arzt- und Medizinstrafrecht
  • Straftaten im Bankbereich (z.B. Strafbarkeiten nach dem Kreditwesengesetz)
  • Kriminalität im Wertpapierhandel (z.B. Insiderdelikte, Marktmanipulation)
  • Verletzung von Geschäftsgeheimnissen

Hinweis: Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie mit Ihrem Anliegen bei uns richtig sind, kontaktieren Sie uns einfach. Wir informieren Sie schnell und unverbindlich.

Welche Strafen drohen?

Der Strafrahmen in Wirtschaftsstrafverfahren hängt zunächst einmal davon ab, welche konkreten Straftaten zur Last gelegt werden. Angesichts der überaus zahlreichen Straf- und Ordnungsvorschriften reicht der Strafrahmen von einfachen Geldstrafen über Bewährungsstrafen bis hin zu mehrjährigen Haftstrafen und Berufsverboten.

Bei der Bestimmung der konkreten Strafe werden sich die Behörden und die Gerichte unter anderem an folgenden Fragen orientieren:

  • Wie hoch ist der durch die Tat angerichtete Schaden?
  • Wie war das Verhalten nach der Tat (Schadenswiedergutmachung, Täter-Opfer-Ausgleich)?
  • Um wie viele Taten geht es?
  • Handelt es sich um vollendete oder versuchte Taten?
  • Handelte der Täter vorsätzlich oder fahrlässig?
  • Ist der Beschuldigte bereits einschlägig vorbestraft?
  • Wie sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten?

Neben den drohenden Strafen ist ein Verfahren im Wirtschaftsstrafrecht auch mit vielen emotionalen Belastungen verbunden. Erfahrungsgemäß werden diese „Nebenwirkungen“ am Anfang eines Verfahrens noch unterschätzt. Setzen Sie sich daher frühzeitig mit uns in Verbindung. Wir sorgen dafür, dass Sie zu jeder Zeit einen kühlen Kopf bewahren.

Aufnahme von Ermittlungen und Maßnahmen der zuständigen Behörden

Das Gewaltmonopol für die Verfolgung von Straftaten im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts liegt bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Hierzu zählen je nach Zuständigkeit:

  • Staatsanwaltschaft und Polizei
  • Zollverwaltung
  • Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin)
  • Wettbewerbsbehörden (Bundeskartellamt, Landeskartellämter)

Die Strafverfolgungsbehörden können Ermittlungen einleiten, sobald sie Kenntnis von Tatsachen erhalten, die den Verdacht einer Straftat begründen (sog. Anfangsverdacht).

Hinweis: Die Schwelle für einen Anfangsverdacht ist denkbar gering. Es genügt, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die nach kriminalistischer Erfahrung dafür sprechen, dass ein Verdächtiger als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt. Unzureichend sind hingegen bloße Mutmaßungen, dass eine Straftat vorliegen könnte.

Auf Seiten des Beschuldigten wird häufig erst spät Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren erlangt – etwa durch die Vornahme von Ermittlungsmaßnahmen, wie etwa:

  • die Vorladung von Beschuldigten
  • die Festnahme des Beschuldigten und die Beantragung eines Haftbefehls
  • Durchsuchung von Büro- und Wohnungsräumen
  • Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweismitteln

Verjährung von Wirtschafts­straftaten

Wann Wirtschaftsstraftaten verjähren, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kann sich um Jahre, durchaus aber auch um Jahrzehnte handeln. Das hängt ganz davon ab, welche Straftaten im Einzelnen zur Last gelegt werden und ab welchem Zeitpunkt die Verjährung eintritt. Zudem kann der Ablauf der Verjährung durch bestimmte Umstände gehemmt werden. Hierzu zählt auch die Aufnahme von Ermittlungen.

Achtung: Sollten sich die Vorwürfe in Ihrem Fall auf länger zurückliegende Umstände beziehen, so ist besondere Vorsicht geboten. Auch das Verhalten des Beschuldigten kann nämlich dazu führen, dass eine Verjährung nicht eintritt.

Die Perspektiven im Wirt­schafts­straf­verfahren

Nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gibt es für dessen Abschluss mehrere Möglichkeiten. Hierzu zählen im Wesentlichen:

  1. Einstellung des Verfahrens: Dies ist der optimale und für die Öffentlichkeit „geräuschlose“ Ausgang, auf den wir nach Möglichkeit hinarbeiten. Hierzu verhandeln wir direkt mit den zuständigen Stellen.
  2. Einstellung unter Auflagen und Weisungen: Die Behörden haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, von der Erhebung einer öffentlichen Klage abzusehen und dem Beschuldigten stattdessen bestimmte Auflagen und Weisungen zu erteilen. Auch das ist in vielen Fällen unterm Strich ein Ergebnis, mit dem man leben kann. Sie sind dann nicht vorbestraft und unterliegen keinem Verbot – wie etwa der Untersagung von Geschäftsführertätigkeiten.
  3. Erlass eines Strafbefehls: Der Strafbefehl ist eine besondere Form der strafgerichtlichen Entscheidung. Der Beschuldigte erhält dadurch zwar eine Strafe, ihm wird jedoch die Hauptverhandlung erspart und er muss keine „bösen Überraschungen“ befürchten, zumal die Strafe im Vorhinein feststeht. Gegen den Strafbefehl kann innerhalb einer Frist Einspruch eingelegt werden. Nach Ablauf der Frist steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich. In welchen Fällen ein Einspruch Aussicht auf Erfolg hat, muss im Einzelfall geklärt werden.
  4. Anklageerhebung: Unser Ziel ist es immer, eine Anklage zu vermeiden und ein laufendes Verfahren möglichst noch im Ermittlungsstadium zu beenden. Ist die Erhebung einer Anklage jedoch unausweichlich, so werden wir mit allen Mitteln dafür sorgen, dass Sie ein faires Verfahren bekommen und alle für Sie sprechenden Argumente gewürdigt werden. Ein Wirtschaftsstrafprozess ist für die Ankläger alles andere als ein Selbstläufer. Schließlich liegt die Beweislast bei der Staatsanwaltschaft.

Was wir für Sie tun können

Welche Verteidigungsstrategie sich in Ihrem Fall empfiehlt und welche Ziele realistisch sind, hängt von den individuellen Gegebenheiten ab. In jedem Fall setzen wir uns mit allen uns zur Verfügung stehenden Verteidigungsmitteln für den bestmöglichen Ausgang ein.

Dazu gehören:

  • Akteneinsichtnahme: Im Gegensatz zum Beschuldigten können Rechtsanwälte Akteneinsicht verlangen. Damit stellt sich rasch heraus, was die Ermittler tatsächlich in der Hand haben – eine wichtige Voraussetzung für die Wahl des richtigen Vorgehens. Dabei gilt: Je eher der Rechtsanwalt Einblick in das Ermittlungsverfahren erhält, desto größeren Einfluss kann er auf das laufende Verfahren nehmen und wirtschaftliche Schäden vermeiden.
  • Überprüfung einzelner Ermittlungsmaßnahmen: Welche Maßnahmen die Ermittler ergreifen dürfen und welche nicht, regelt das Gesetz. Dessen Einhaltung gilt es permanent zu überwachen. Denn auch rechtswidrig erlangte Beweise dürfen unter Umständen vor Gericht verwertet werden. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahmen ist daher von überragender Bedeutung. Auch hierbei gilt: Je eher Sie einen Rechtsanwalt einschalten, desto besser sind die Aussichten im weiteren Verfahren.
  • Begleitung bei Befragungen oder Vernehmungen: In einem Rechtsstaat darf niemand dazu gezwungen werden, sich an den Ermittlungen gegen ihn selbst zu beteiligen. Schweigt der Beschuldigte, so darf ihm dies nicht zum Nachteil gereichen. Trotz dieser hinlänglich bekannten Grundregel lassen sich die Beschuldigten in der Praxis immer wieder dazu verleiten, auf die Fragen der Ermittler einzugehen. Hiervon kann im Allgemeinen nur abgeraten werden. Nur in ganz bestimmten Fällen kann die Teilnahme an Befragungen oder Vernehmungen aus Sicht des Beschuldigten sinnvoll sein. Doch auch dann müssen Sie sich nicht umfassend zu den Tatvorwürfen äußern. Ein Strafverteidiger kann mit Ihnen abstimmen, wann die Beantwortung von Fragen ihrer eigenen Verteidigung nützt und wann nicht.

Wichtig: Machen Sie von Anfang an von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Auch wenn Sie meinen, dass Sie sich nichts vorzuwerfen haben: Lassen Sie sich nicht auf die Fragen der Strafverfolgungsbehörden ein, sondern kontaktieren Sie uns umgehend! Unbedachte Äußerungen lassen sich im späteren Verfahrensgang – wenn überhaupt – nur schwer korrigieren.

  • Herstellung von Waffengleichheit: Ein Strafverfahren ist für den Betroffenen meist ungewohnt und belastend. Für die Ermittler sind Straf- oder Ermittlungsverfahren dagegen Routine. Dieses Ungleichgewicht kann ein erfahrener Rechtsbeistand ausgleichen.
  • Einspruchseinlegung beim Strafbefehl: Ist ein Strafbefehl erlassen worden, kann innerhalb von zwei Wochen dagegen Einspruch eingelegt werden. Inwieweit der Einspruch begründet werden muss, ergibt sich zumeist erst aus dem Inhalt der Verfahrensakten.
  • Haftprüfung beantragen: Der Haftbefehl ist mit Blick auf die Unschuldsvermutung der stärkste Eingriff in die Rechte des Beschuldigten („Freiheitsberaubung Unschuldiger“). Ein Beschuldigter in Untersuchungshaft kann daher jederzeit die Überprüfung beantragen, ob ein Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug auszusetzen ist.
  • Verteidigung im Hauptverfahren: Im wirtschaftsstrafrechtlichen Hauptverfahren ist die Mitwirkung eines Verteidigers oft verpflichtend. Doch auch in kleineren Strafsachen, in denen ein Verteidiger nicht zwingend vorgeschrieben ist, sollte immer ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Dieser wird eine individuelle Verteidigungsstrategie erarbeiten, entsprechende Verfahrenshandlungen vornehmen und gegebenenfalls Rechtsmittel (z.B. Berufung, Beschwerde) einlegen.

Mit BMS Rechtsanwälte setzen Sie von Anfang an auf die richtige Strategie, denn das Wirtschaftsstrafrecht gehört zu unseren Kernkompetenzen. Durch unsere langjährige Erfahrung und regelmäßige Fortbildung verfügen wir über eine herausragende Expertise, bieten Ihnen zu jeder Zeit eine effektive Unterstützung und erreichen für Sie in jedem Fall das bestmögliche Ergebnis.

Ihre Ansprechpartner im Wirtschaftsstrafrecht

Dr. Tobias Mayer, LL.M.

Rechtsanwalt, Partner
Dr. Tobias Mayer - Anwalt für Steuerstrafrecht & Wirtschaftsrecht

Benedikt Perlet, LL.M.

Rechtsanwalt, Partner
Benedikt Perlet - Fachanwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht

Katja Schmid

Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Katja Schmid - Wirtschafts- und Steuerstrafrecht

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