Beendigung einer GbR: Auflösung - Abwicklung - Liquidation

Beendigung einer GbR - Auflösung, Abwicklung und Liquidation

1. Was ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts?

Eine GbR ist eine verbreitete Rechtsform einer Personengesellschaft. Sie entsteht ohne nennenswerten Aufwand und ohne Eintragung in das Handelsregister. Zu ihrer Entstehung reicht es aus, wenn sich mehrere Personen zu einem gemeinsamen Zweck zusammenschließen und diesen Zweck fördern wollen. Eine GbR kann somit in vielerlei Lebenssituationen entstehen, wie z.B.

  • Gewerbebetriebe
  • Gesellschaft von Freiberuflern
  • Bauherrengemeinschaft
  • Arbeitsgemeinschaft von Bauunternehmen (Bau-ARGE)
  • Entschluss zur Gesellschaftsgründung (z.B. Vorgründungsstadium der GmbH)
  • Stille Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften
  • Fahrgemeinschaften
  • Abiball-Komitee
  • Wohngemeinschaften

<blockquote class="quote-icon achtung">Eine GbR entsteht sogar ohne jeden schriftlichen Vertrag. Schon deshalb sind sich viele GbR-Gesellschafter über die rechtliche Existenz ihrer Gesellschaft nicht im Klaren.</blockquote>

2. Wie wird die GbR beendet?

Die Beendigung einer GbR geht nicht so schnell und einfach wie deren Entstehung: Soll die Tätigkeit als Gesellschaft aufgegeben werden, sind hierzu drei Schritte erforderlich:

  1. Auflösung der GbR
  2. Auseinandersetzung
  3. Vollbeendigung

Auflösung und Beendigung meinen also nicht das Gleiche. Wir zeigen Ihnen, was Sie tun müssen, um Ihre Gesellschaft tatsächlich zum Ende zu bringen:

Schritt 1: Auflösung der GbR

Bevor eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts beendet werden kann, muss sie in einem ersten Schritt aufgelöst werden. Dazu braucht es einen sog. Auflösungsgrund. Ein solcher Auflösungsgrund kann zwischen den Gesellschaftern vertraglich festgelegt werden – auch mündlich.

<blockquote class="quote-icon para">Beispiel: A, B und C sind handwerklich geschickt. Um sich ein zweites Standbein aufzubauen, gründen sie einen kleinen Malereibetrieb in der Rechtsform der GbR. Sie halten schriftlich fest, den Betrieb aufzulösen, wenn einer von dreien in seinem Hauptberuf befördert wird und deswegen aus zeitlichen Gründen nicht mehr mitwirken kann.</blockquote>

Daneben sieht auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine Vielzahl von gesetzlichen Auflösungsgründen vor. Zu beachten ist aber: Vorrangig sind immer die Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag. Von den gesetzlichen Auflösungsgründen kann also abgewichen werden. Sieht der Gesellschaftsvertrag hingegen keine Vereinbarung vor, greifen die gesetzlichen Regelungen uneingeschränkt. Diese sehen u.a. folgende Auflösungsgründe vor:

Gesellschafterbeschluss

Eine Auflösung ist zunächst durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss möglich.

Kündigung durch einen Gesellschafter

<blockquote class="quote-icon achtung">Daneben können auch einzelne Gesellschafter die GbR auflösen. Notwendig ist lediglich eine Kündigung. Scheidet ein Gesellschafter aus, führt dies also grundsätzlich zur Auflösung der gesamten Gesellschaft.</blockquote>

In diesem Punkt unterscheidet sich die GbR von vielen anderen Rechtsformen. Die GmbH z.B. wird nicht gleich aufgelöst, nur weil ein Gesellschafter ausscheidet.Welche Anforderungen an die Kündigung des Gesellschafters gestellt werden, hängt ebenfalls vom Gesellschaftsvertrag ab. Gibt es keine ausdrücklichen Absprachen, können Sie auch formlos kündigen. Zu Beweiszwecken ist aber stets eine schriftliche Kündigung ratsam.

<blockquote class="quote-icon achtung">Beachten Sie: Die Kündigung muss all Ihren Mitgesellschaftern zugehen.</blockquote>

In den meisten Fällen wird eine GbR auf unbestimmte Zeit geschlossen. In dem Fall können Sie grundsätzlich jederzeit kündigen. Vorsicht gilt aber vor der sog. Kündigung zur Unzeit. In bestimmten Phasen der Gesellschaft dürfen Sie nicht kündigen.

<blockquote class="quote-icon para">Fallbeispiel: A, B und C haben einen Großauftrag angenommen, für den sich B und C Urlaub nehmen mussten. Ganz kurzfristig ändert A seine Pläne. Er steigt einen Tag vor Beginn der Arbeiten aus der Gesellschaft aus. B und C können den Auftrag zu zweit nicht in der vertraglich vereinbarten Frist erfüllen. Sie müssen daher kurzfristig ein Subunternehmen zur Unterstützung beauftragen.

In dem Beispielsfall hat A zur Unzeit gekündigt. Eine Kündigung zu diesem Zeitpunkt ist nur zulässig, wenn A dafür einen wichtigen Grund hatte. Die Hürden sind hoch. Kann ein wichtiger Grund nicht dargelegt und bewiesen werden, ist der Kündigende schadenersatzpflichtig. A müsste im Beispiel also die Mehrkosten für das Subunternehmen zahlen.</blockquote>

Wurde die GbR auf Zeit geschlossen (z.B. für die Dauer von zwei Jahren), besteht kein ordentliches Kündigungsrecht. In dieser Konstellation kann ein Gesellschafter nur aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen, z.B. wegen tiefgreifender Zerwürfnisse zwischen den Gesellschaftern (Diebstahl unter Gesellschaftern, arglistige Täuschungen).

Ein Gesellschafter stirbt

Zur Auflösung kommt es auch, wenn einer der Gesellschafter verstirbt. Die Erben nehmen dann zwar an der Liquidation der Gesellschaft teil, werden aber nie Gesellschafter der GbR. Sind diese Auflösungsfolgen nicht gewollt, müssen sich die Gesellschafter vorab auf eine sog. Fortsetzungsklausel einigen.

Gesellschaftszweck erreicht oder unmöglich

Die Gesellschaft wird außerdem aufgelöst, wenn der mit ihr verfolgte Gesellschaftszweck erreicht oder unmöglich wird.Beispiele:

  • Auflösung der Fahrgemeinschaft wegen Eintritts in das Rentenalter
  • Unmöglichkeit durch Verkauf des Patentes einer Patentverwertungsgesellschaft
  • Einsturz des einzig zu sanierenden Gebäudes (Bau-ARGE)

Insolvenz

Daneben führt auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Vermögen der GbR zur Auflösung (§ 728 BGB).

Schritt 2: Die Auseinandersetzung

Nach Auflösung der Gesellschaft kommt es zur Umwandlung des Gesellschaftszwecks. Ziel der Gesellschaft ist es fortan, diese abzuwickeln bzw. zu liquidieren. Man spricht deshalb auch von einer Liquidationsgesellschaft.

Ziel der Auseinandersetzung ist es, laufende Geschäftsbeziehungen zu beenden und die Gesellschaft finanziell abzuwickeln. Für diesen Prozess können die Gesellschafter eigene Regelungen im Gesellschaftsvertrag schaffen. Gibt es diese nicht, richtet sich der Vorgang der Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Regelungen (§§ 730 ff. BGB).

<blockquote class="quote-icon achtung">Achtung: Beachten Sie zwei Sonderfälle, in denen es nicht zur Auseinandersetzung kommt:

  • Wird die GbR durch ein Insolvenzverfahren aufgelöst, gelten die zwingenden Regeln der Insolvenzordnung und nicht die Vorschriften über die sonst übliche Auseinandersetzung.
  • Die GbR besteht aus zwei Gesellschaftern und die Geschäfte sollen vom letzten verbleibenden Gesellschafter in der Rechtsform eines Einzelunternehmens fortgeführt werden (s.u.).

</blockquote>

Liegt keiner dieser Ausnahmefälle vor, kommt es zur Auseinandersetzung. Diese Folgen treten dann unter anderem ein:

Geschäftsführung fortan nur gemeinsam

Die Auseinandersetzung ist insbesondere für die Geschäftsführung relevant. Denn durch die Auflösung der Gesellschaft erlischt grundsätzlich die Geschäftsführungsbefugnis einzelner Gesellschafter. Ab der Auflösung sind nur noch alle Gesellschafter gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt, sofern vertraglich nichts anderes bestimmt ist.

Rückgabe von Gegenständen

Den Gesellschaftern sind alle Gegenstände zurückzugeben, die sie der Gesellschaft zur Benutzung überlassen haben.

<blockquote class="quote-icon para">Anwendungsfall: A hat für den Malerbetrieb seinen privaten Van zur Verfügung gestellt. Dieser wurde in der Garage von B geparkt. B muss A den Van nun zurückgeben.</blockquote>

Ist die Rückgabe nicht möglich, schuldet die Gesellschaft grundsätzlich Ersatz. Das gilt allerdings nicht für zufällige Schäden.

<blockquote class="quote-icon para">Fall: B hatte den Van wegen privater finanzieller Schwierigkeiten ohne Absprache verkauft und gegen ein günstigeres Modell ausgetauscht. Er ist gegenüber A zum Ersatz verpflichtet.

Gegenbeispiel: Der Van wurde ordnungsgemäß auf der Straße geparkt. Durch einen Auffahrunfall erleidet er einen wirtschaftlichen Totalschaden. Hier steht A kein Schadensersatz von B oder C zu.</blockquote>

Schulden begleichen

Daneben müssen insbesondere alle Schulden gegenüber Gläubigern beglichen werden. Offene Rechnungen müssen also bezahlt und Aufträge grundsätzlich abgeschlossen werden.

<blockquote class="quote-icon achtung">Vorsicht: Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Begleichung der Schulden nicht aus, haften die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Anteile mit ihrem Privatvermögen. Anders als Kapitalgesellschaften kennt die GbR keine Haftungsbegrenzung. Im äußersten Fall verlieren Sie also nicht nur Ihre Einlage, sondern auch Teile Ihres Privatvermögens. Aus diesem Grund sollten Sie sich vor Auflösung der GbR grundsätzlich rechtlich beraten lassen.</blockquote>

Rückerstattung der Einlage

Erst wenn alle Schulden der Gesellschaft beglichen sind, kann den Gesellschaftern ihre Einlage zurückerstattet werden.

<blockquote class="quote-icon para">Veranschaulichung: A hatte den Van an die Gesellschaft übereignet. B hatte ein Grundstück übereignet. C hatte eine Bareinlage geleistet. Die Drei erhalten diese Einlagen nur zurück, wenn vorab die Schulden der Gesellschaft getilgt werden konnten.</blockquote>

Aufteilung des Überschusses

Verbleibt nach Rückzahlung aller Schulden und Einlagen ein Überschuss, wird dieser den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile an der GbR ausbezahlt (§ 734 BGB).

Schritt 3: Die Vollbeendigung

Erst wenn die Auseinandersetzung abgeschlossen ist, alle Schulden beglichen sind und das übrige Vermögen verteilt wurde, ist die Gesellschaft beendet. Sofern die GbR in ein Register eingetragen wurde, ist ihre Auflösung und Beendigung einzutragen. In den übrigen Fällen erlischt die GbR mit dem Ende ihrer Auseinandersetzung.

3. Kann der letzte Gesellschafter das Geschäft fortführen?

Scheidet in einer 2-Personen-GbR einer der Gesellschafter aus, löst sich die Gesellschaft ebenfalls auf. Häufig möchte der verbleibende Gesellschafter aber die Geschäfte fortführen. Dies lässt sich z.B. erreichen, indem der vorletzte Gesellschafter seine Anteile auf den anderen Gesellschafter überträgt. Das Gesellschaftsvermögen geht dann automatisch und vollständig auf den letzten Gesellschafter über. Der ausscheidende Gesellschafter kann meist aber eine Abfindung verlangen.

Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt es, wenn eine Fortsetzungsklausel vereinbart wurde und der vorletzte Gesellschafter verstirbt.

4. Fazit

  • Die Auflösung der GbR untergliedert sich in drei Schritte:
  • Auflösung
  • Auseinandersetzung
  • Vollbeendigung.
  • Eine Auflösung ist durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss möglich.
  • Die GbR wird auch durch Kündigung, Tod, Zweckerreichung und Unmöglichkeit aufgelöst. Daneben sind weitere vertragliche Auflösungsgründe möglich.
  • In der Auseinandersetzung werden Verbindlichkeiten getilgt. Erst dann können Einlagen an die Gesellschafter zurückgezahlt werden.
  • Überschüsse werden nach Begleichung aller Schulden an die Gesellschafter ausgezahlt. Reichen Vermögen und Einlagen nicht zur Schuldenbegleichung aus, haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen.
  • Sind alle Verbindlichkeiten beglichen und ist kein Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden, endet die Auseinandersetzung mit der Vollbeendigung der Gesellschaft.
  • Der letzte verbleibende Gesellschafter kann die Geschäfte als Einzelunternehmen fortführen.

Fragen und Antworten

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