Insolvenzverschleppung: Diese Strafe droht bei einer Anzeige

Insolvenzverschleppung: Diese Strafe droht bei einer Anzeige

1. Was ist Insolvenzverschleppung?

Wenn einem Unternehmen die Insolvenz droht, ist dies immer auch eine Gefahr für seine Gläubiger. Schließlich ist wahrscheinlich, dass die Gesellschaft ihre Schulden nicht mehr begleichen kann. Deshalb gibt es gem. § 15a Insolvenzordnung (InsO)  für bestimmte Unternehmen die Pflicht, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Im Insolvenzverfahren soll dann das übrige Vermögen des Betriebs geordnet unter den Gläubigern verteilt werden.

Der Insolvenzantrag muss beim Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt werden:

  • Nach § 17 Abs. 2 InsO bedeutet Zahlungsunfähigkeit: Das Unternehmen ist nicht mehr in der Lage, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Das bedeutet, das Unternehmen hat nicht mehr genügend liquide Mittel, um die fälligen Forderungen der Gläubiger zu bezahlen. Es kommt also entscheidend auf die Liquiditätsplanung an. Die Rechtsprechung lässt dem Schuldner dabei etwas zeitlichen und rechnerischen Spielraum:

<blockquote class="quote-icon achtung">Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er voraussichtlich innerhalb der nächsten drei Wochen nicht 90 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten bezahlen kann. Die Zahlungsunfähigkeit ist der in der Praxis häufigere Insolvenzgrund.</blockquote>

  • Nach § 19 Abs. 2 InsO bedeutet Überschuldung: Das Vermögen des Schuldners deckt nicht mehr seine Verbindlichkeiten. Maßgeblich ist also die Gegenüberstellung des Vermögens und der Schulden in einer Bilanz. Weil Unternehmen aber oft eine Zeit lang „rote Zahlen schreiben“ gibt es eine weitere Voraussetzung: Überschuldung scheidet aus, wenn die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist. In dieser sog. Fortführungsprognose geht es um ähnliche Fragen wie bei der Zahlungsunfähigkeit: Entscheidend ist, ob das Unternehmen in den nächsten zwei bis drei Jahren vermutlich seine fälligen Zahlungspflichten erfüllen kann. Ist davon nicht auszugehen, sind die Vermögensbestandteile des Unternehmens in der Bilanz mit sehr niedrigen sog. Liquidationswerten anzusetzen. Bei dieser Berechnung sind nahezu alle Unternehmen überschuldet.

Wenn die Antragspflicht nicht ohne schuldhaftes Zögern und spätestens innerhalb von drei Wochen befolgt wird, spricht man von einer Insolvenzverschleppung. Die Drei-Wochen-Frist beginnt zu laufen, sobald die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt. Insolvenzverschleppung liegt auch vor, wenn der Antrag zwar innerhalb der Frist gestellt wird, aber inhaltlich falsch ist und erst nach Fristablauf korrigiert wird. Die Insolvenzverschleppung ist strafbar.

2. Wer kann wegen Insolvenzverschleppung bestraft werden?

Der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung gilt nur für solche Unternehmen, bei denen keine natürliche Person nach außen mit ihrem Privatvermögen haftet. Das ist zunächst bei juristischen Personen der Fall. Dazu zählen vor allem:

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Aktiengesellschaft (AG)
  • eingetragene Genossenschaft (eG)
  • Europäische Aktiengesellschaft (SE)
  • Auslandsgesellschaften wie die Britische Limited Company (Ltd.)

Aber auch bei Personengesellschaften, zum Beispiel der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder der Kommanditgesellschaft (KG), gibt es Konstellationen ohne eine persönliche Haftung von natürlichen Personen. Und zwar dann, wenn keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist. Dann besteht auch für Personengesellschaften eine Antragspflicht.

<blockquote class="quote-icon para">Hierzu ein Beispiel: Bei einer KG gibt es mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) und einen beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditist). Wenn der Komplementär eine GmbH ist, spricht man von einer GmbH & Co. KG. Der Komplementär haftet hier zwar auch unbeschränkt. Innerhalb der GmbH gibt es aber keine natürliche Person, die für die Schulden der GmbH mit ihrem Privatvermögen einstehen muss. Deshalb haftet bei der GmbH & Co. KG letztendlich keine natürliche Person nach außen. Bei dieser Gesellschaftsform kommt also eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung in Frage.</blockquote>

Natürlich macht sich nicht das Unternehmen selbst strafbar. Betroffen sind grundsätzlich die Mitglieder des Führungsorgans des Unternehmens:

  • Bei der GmbH der Geschäftsführer
  • Bei der AG, eG oder SE die Vorstandsmitglieder
  • Bei der Ltd. der Director

Wenn eine juristische Person „führungslos“ ist, gilt die Strafbarkeit nach § 15a Abs. 3 InsO auch für andere Personen. Führungslosigkeit bedeutet, dass die juristische Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Vertreter hat. In diesem Fall müssen bei einer GmbH grundsätzlich die anderen (nicht geschäftsführenden) Gesellschafter und bei der AG und der eG die Mitglieder des Aufsichtsrates den Insolvenzantrag stellen.

<blockquote class="quote-icon para">Hierzu folgendes Beispiel: Der geschäftsführende Gesellschafter A der X-GmbH verstirbt bei einem Unfall. Bevor ein Nachfolger gefunden wird, gerät die GmbH in die Zahlungsunfähigkeit. Auch die anderen Gesellschafter B, C und D sind jeweils verpflichtet, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Tun sie dies nicht ohne schuldhaftes Zögern, kann dies eine Insolvenzverschleppung darstellen.</blockquote>

Bei Vereinen und Stiftungen gelten andere Regeln. Deren Führungsorgane müssen zwar auch rechtzeitig einen Eröffnungsantrag stellen, bei einer Verspätung droht diesen Organen aber keine Strafbarkeit. Auch für Privatpersonen, offene Handelsgesellschaften (OHG), Einzelkaufleute oder „normale“ GbR oder KG ist es nicht strafbar, den Insolvenzantrag verspätet zu stellen. Für Privatpersonen ist allerdings bei einem verspäteten Antrag die Restschuldbefreiung gefährdet. Dann dürfen sie nicht damit rechnen, dass ihnen ein Teil ihrer Schulden nach einer Bewährungsphase erlassen wird.

3. Wie hoch ist die Strafe für Insolvenzverschleppung?

Die maximale Strafe bei einer Insolvenzverschleppung hängt davon ab, ob der Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

<blockquote class="quote-icon achtung">Bei einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung droht nach 15a InsO eine Höchststrafe von bis zu drei Jahren Gefängnis oder Geldstrafe. Bei Fahrlässigkeit ist die Höchststrafe ein Jahr Gefängnis oder Geldstrafe.</blockquote>

Wie hoch die Strafe konkret ausfällt, ist allerdings immer eine Frage des Einzelfalls. Die Richter beziehen bei der Bestimmung des Strafmaßes insbesondere die folgenden Umstände mit ein:

  • Das Gewicht der Tat (Wie hoch war der Schaden für das Unternehmen und die Gläubiger?)
  • Mit welcher kriminellen Energie ist der Beschuldigte vorgegangen?
  • Die persönlichen Umstände des Beschuldigten (z.B. etwaige Vorstrafen)
  • Das Nachtatverhalten (war der Beschuldigte geständig oder hat er versucht, sein Verhalten zu verschleiern?)

Neben der Gefängnis- oder Geldstrafe hat eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung auch noch andere Nachteile für den Täter. So darf nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 a) GmbHG nicht GmbH-Geschäftsführer sein, wer in den letzten Jahren wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt wurde. Außerdem drohen unter Umständen Schadensersatzforderungen.

4. Wie läuft das Strafverfahren bei einer Anzeige wegen Insolvenzverschleppung ab?

Das Strafverfahren lässt sich grob in drei Phasen einteilen.

Ermittlungsverfahren

Oft wird ein Strafverfahren aufgrund einer Anzeige durch den Insolvenzverwalter eingeleitet. Möglich ist auch, dass die Staatsanwaltschaft durch Gläubiger oder andere Mitarbeiter von dem Sachverhalt erfährt.

In aller Regel verlangt die Staatsanwaltschaft anschließend Einsicht in die Bücher des Unternehmens und befragt Leitungsorgane und Mitarbeiter. Gelegentlich durchsucht sie auch die Geschäftsräume.

Das Ermittlungsverfahren kann vor allem bei weniger schwerwiegenden Fällen eingestellt werden. Nach § 153 Strafprozessordnung (StPO) ist dies etwa möglich, wenn der Beschuldigte nur geringe Schuld auf sich geladen hat. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren außerdem gegen Auflage (zumeist Geldauflage) einstellen, wenn dies dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung genügt. Beides kommt insbesondere (aber nicht nur) bei fahrlässiger Begehung in Betracht.

Hier ist es Aufgabe eines guten Strafverteidigers, entlastende Umstände vorzutragen und mit der richtigen Strategie auf eine Einstellung des Verfahrens hinzuwirken.

Zwischenverfahren

Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Einstellung, erhebt sie Anklage vor Gericht. Das Gericht muss dann beschließen, ob es das Hauptverfahren eröffnet oder die Anklage der Staatsanwaltschaft zurückweist.

Oft besteht auch die Möglichkeit eines sogenannten Strafbefehlsverfahrens. In diesem Verfahren prüft das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung den Sachverhalt und verhängt eine Strafe. Es kommt dann nur zu einem öffentlichen Gerichtstermin, wenn der Beschuldigte Einspruch einlegt.

Hauptverfahren

Wird nicht eingestellt und hält der Richter nach dem Stand der Ermittlungen eine Verurteilung für wahrscheinlich, eröffnet er das Hauptverfahren. Es kommt dann zu mindestens einer mündlichen Verhandlung vor Gericht. Am Ende steht eine Verurteilung oder ein Freispruch im Raum.

5. Muss ich Schadensersatz zahlen?

<blockquote class="quote-icon achtung">Wer wegen einer Insolvenzverschleppung verurteilt wird, muss in vielen Fällen auch mit zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen rechnen. Diese Ansprüche sind meistens höher als die Geldstrafen aus dem Strafverfahren.</blockquote>

Gegenüber den Insolvenzgläubigern des Unternehmens haftet der Geschäftsführer oder das Vorstandsmitglied für die aus der Verschleppung entstandenen Schäden. In aller Regel geht es dabei um den sog. Quotenschaden, also den finanziellen Nachteil, der aus der Verringerung der Insolvenzquote entsteht. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht diese Ersatzpflicht auch gegenüber Neugläubigern. Dabei handelt es sich um Gläubiger, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit dem Unternehmen Verträge geschlossen haben.

Es gibt aber auch mögliche Ersatzpflichten gegenüber dem Unternehmen selbst. Wenn der Geschäftsführer einer GmbH nach Entstehen der Antragspflicht noch Zahlungen aus dem Vermögen des Unternehmens veranlasst, muss er diese nach § 64 GmbHG selbst zurückzahlen. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in § 93 Abs. 3 Nr. 6 Aktiengesetz für die Vorstandsmitglieder der AG. Diese Forderungen werden in der Regel im Rahmen des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht.

6. Was soll ich bei einer Anzeige wegen Insolvenzverschleppung tun?

<blockquote class="quote-icon achtung">Verdächtigt Sie die Staatsanwaltschaft der Insolvenzverschleppung, sollten Sie zunächst keine Aussage machen. Das ist Ihr gutes Recht.</blockquote>

Oft genug werden Mandanten gerade ihre ersten Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft zum Verhängnis. Besser ist der sofortige Gang zum Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht, der mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie ausarbeitet. Wie weit diese reicht, hängt vom Einzelfall ab: Oft ist ein Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen möglich. Lässt sich eine Verurteilung nicht vermeiden, wirkt Ihr Anwalt auf eine möglichst geringe Strafe hin.

Sie kennen Ihr Unternehmen und dessen Bücher am besten. Versuchen Sie daher, entlastende Umstände zusammenzutragen. Das können etwa eine in Aussicht gestellte Finanzierungsrunde einer Bank oder Belege für konkret angegangene Sanierungsbemühungen sein. In aller Regel kommt es entscheidend auf die Gegenüberstellung von Zahlungseingängen und -ausgängen an. Ihr Anwalt wird danach fragen.

7. Welche Besonderheiten gelten während der Coronakrise?

Der Gesetzgeber hat die Insolvenzantragspflicht während der Coronakrise teilweise ausgesetzt.

<blockquote class="quote-icon achtung">Vorsicht: Hier steckt der Teufel im Detail. Das neue Gesetz bedeutet nicht, dass während der Coronakrise nie Antrag gestellt werden müsste.</blockquote>

Wer normalerweise im Zeitraum vom 01.3.2020 bis zum 30.9.2020 Insolvenzantrag hätte stellen müssen, ist davon befreit. Das gilt allerdings nur unter diesen weiteren Voraussetzungen:

  • Die Insolvenzreife beruht auf den Folgen der Pandemie. Dieser Nachweis lässt sich natürlich nur schwer erbringen. In den meisten Fällen sind Unternehmen aber auf der sicheren Seite, wenn sie am 31.12.2019 noch zahlungsfähig waren. Dann wird das „Beruhen auf der Pandemie“ vermutet. Hier müsste die Staatsanwaltschaft aufwändig beweisen, dass die Gründe der Insolvenz nicht in der Pandemie begründet sind.
  • Es gibt bzw. gab im Zeitpunkt der Antragspflicht noch Aussichten, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Was genau der Gesetzgeber damit meint, ist noch nicht geklärt. Jedenfalls gilt dieses Erfordernis auch, wenn die Insolvenzreife ursprünglich auf Überschuldung beruhte.

Betroffene Unternehmen sollten einen ausgereiften Finanzplan vorlegen können, der sich auch mit der Liquidität in der Zeit nach dem 30.09.2020 auseinandersetzt. Ergibt sich daraus, dass das Unternehmen bald wieder zahlungsfähig sein wird, werden wohl gute Verteidigungschancen bestehen.

Wie in den Medien berichtet wurde, ist die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verlängert worden. Allerdings gilt das nur für den Eröffnungsgrund der Überschuldung. Wer also zwischen dem 01.10. und dem 31.12.2020 eigentlich wegen Überschuldung Insolvenzantrag stellen müsste, kann davon absehen. Wichtig ist auch hier, dass die beiden o.g. Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sein müssen.

Wer hingegen nach dem 30.09.2020 zahlungsunfähig ist, muss Antrag stellen. Sonst besteht das Risiko einer Insolvenzverschleppung.

8. Fazit

  • Ab Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit sind bestimmte Unternehmen verpflichtet, spätestens innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen.
  • Während der Coronakrise ist diese Pflicht teilweise
  • Bleibt der Antrag aus oder verspätet er sich, liegt eine Insolvenzverschleppung vor.
  • Antragspflicht und Strafbarkeit bestehen insbesondere, wenn juristische Personen von einer Insolvenz betroffen sind, also zum Beispiel eine GmbH oder eine AG. Privatpersonen, Einzelkaufleute und die „normale“ OHG oder KG sind nicht erfasst.
  • Strafbar machen sich die Mitglieder des Führungsorgans, also zum Beispiel Geschäftsführer (der GmbH) oder Vorstandsmitglieder (der AG).
  • Bei einer Insolvenzverschleppung drohen hohe Schadensersatzansprüche des Unternehmens und der Gläubiger.

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