Beckham-Law und Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) – Das müssen Steuerpflichtige wissen“
Das Beckham-Law bietet ausländischen Fachkräften in Spanien steuerliche Vorteile, während die Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz (AStG) bei einem Wegzug aus Deutschland relevant werden kann. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie beide Regelungen wirken, welche steuerlichen Risiken drohen und warum frühzeitige Beratung entscheidend ist.
Überblick über das Beckham-Law
Was ist das Beckham-Law?
Das Beckham-Law (offiziell: régimen especial de impatriados) gewährt ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die erstmals in Spanien ansässig werden, eine Sonderbesteuerung. Für das Jahr der Begründung der Ansässigkeit sowie die fünf darauffolgenden Kalenderjahre werden grundsätzlich nur Einkünfte aus spanischer Quelle besteuert. Ausländische Einkünfte bleiben während dieses Zeitraums von der spanischen Besteuerung ausgenommen.
Voraussetzungen
- Der Steuerpflichtige war in den fünf Jahren vor der Begründung der Ansässigkeit nicht in Spanien ansässig.
- Die steuerliche Ansässigkeit in Spanien wird gemäß Art. 9 des spanischen Einkommenssteuergesetzes (LIRPF) durch einen Aufenthalt von mehr als 183 Tagen im Kalenderjahr oder durch den Schwerpunkt der persönlichen Lebensinteressen begründet.
- Die Option zur Anwendung der Sonderregelung muss innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der begünstigten Tätigkeit mittels des Formulars „Modelo 149“ gegenüber dem spanischen Finanzamt erklärt werden.
Das Beckham-Law wurde durch das Start-up-Gesetz vom 23. Dezember 2022 erweitert. Nun profitieren nicht nur entsandte Arbeitnehmer, sondern auch „innovative Unternehmer“, Personen von „speziellen wirtschaftlichen Interessen“ Spaniens sowie Telearbeitende im Homeoffice von der Sonderregelung.
Steuerliche Auswirkungen
- Arbeitslohn aus spanischer Quelle wird mit einem pauschalen Satz von 24 % bis zu einem Betrag von 600.000 Euro besteuert, darüber hinaus mit 47 %.
- Kapitalerträge und Kapitalgewinne aus spanischer Quelle unterliegen dem regulären Sparer-Tarif mit gestaffelten Sätzen (derzeit 19 %, 21 %, 23 %, 27 % und 28 %).
- Ausländische Einkünfte werden während der Geltungsdauer des Regimes nicht in Spanien besteuert.
- Die Erbschaftsteuer bleibt unberührt.
- Die Vermögensteuer wird nur auf in Spanien belegene Vermögenswerte erhoben. Dabei sind regionale Unterschiede und Freibeträge zu beachten.
- Für Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)-Zwecke gelten Impatriates unter dem Regime in der Regel nicht als in Spanien ansässig, sondern werden wie Nichtansässige behandelt. Dies ist insbesondere für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AStG relevant.
Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
Grundzüge
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 des deutschen Außensteuergesetzes (AStG) betrifft natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus Deutschland verlegen und dabei eine wesentliche Beteiligung an Kapitalgesellschaften halten.
Voraussetzungen und Kernpunkte der Regelung
- Die Wegzugsbesteuerung setzt u. a. eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) voraus. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wegzug mindestens 1 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft gehalten haben muss.
- Bei Wegzug wird unterstellt, dass die stillen Reserven (nicht realisierte Wertsteigerungen) der Beteiligungen zum Wegzugszeitpunkt realisiert wurden.
- Die Steuer auf diese fiktiven Gewinne wird grundsätzlich sofort fällig, kann jedoch auf Antrag in sieben gleichen, zinsfreien Jahresraten gezahlt werden. In der Praxis wird regelmäßig die Stellung von Sicherheiten verlangt; Ausnahmen sind möglich und liegen im Ermessen der Finanzbehörden.
- Die Regelung greift, wenn Deutschland sein Besteuerungsrecht durch den Wegzug verliert, etwa weil der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und dort ansässig wird.
- Zusätzlich greift § 6 AStG auch dann, wenn das deutsche Besteuerungsrecht abkommensbedingt beschränkt wird (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AStG), selbst wenn innerstaatlich noch eine unbeschränkte Steuerpflicht fortbesteht, beispielsweise bei Beibehaltung eines Zweitwohnsitzes in Deutschland.
Schnittstellen zwischen Beckham-Law und Wegzugsbesteuerung
Für Steuerpflichtige, die sich in Spanien auf Basis des Beckham-Law ansässig machen und zuvor in Deutschland ansässig waren, ergeben sich komplexe steuerliche Fragestellungen:
- Anwendungsbereich der Wegzugsbesteuerung: § 6 AStG wird relevant, wenn der Steuerpflichtige aus Deutschland wegzieht und Deutschland dadurch sein Besteuerungsrecht an den stillen Reserven der Beteiligungen verliert.
- Doppelbesteuerungsrisiko: Das Standard-DBA zwischen Deutschland und Spanien (Art. 13 OECD-MA) sieht keinen automatischen Mechanismus vor, der die Bemessungsgrundlage zwischen beiden Staaten aufteilt oder die spanische Steuer auf die deutsche Wegzugsbesteuerung anrechnet. Das führt zu einem echten Doppelbesteuerungsrisiko, insbesondere wenn der tatsächliche Verkauf nach Ende des Beckham-Regimes erfolgt (Spanien besteuert den vollen Realgewinn), während Deutschland den fiktiven Exit-Zuwachs bereits besteuert hat.
- Entschärfungsmöglichkeiten: Dieses Risiko kann in der Regel nur durch ein Verständigungsverfahren (Mutual Agreement Procedure, MAP) oder durch einen sogenannten Step-up der Anschaffungskosten im Zuzugsstaat (Spanien) gemindert werden.
- DBA-Ansässigkeit unter Beckham-Law: Da Impatriates im Beckham-Law für DBA-Zwecke häufig nicht als in Spanien ansässig gelten, sondern wie Nichtansässige behandelt werden, kann dies Einfluss auf die Anwendung der Wegzugsbesteuerung und Doppelbesteuerungsfragen haben.
Praktische Hinweise für Betroffene
- Frühzeitige steuerliche Planung: Die steuerlichen Auswirkungen eines Wegzugs aus Deutschland nach Spanien unter Nutzung des Beckham-Law sollten frühzeitig geprüft werden, insbesondere bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.
- Sorgfältige Dokumentation: Eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation der Beteiligungsverhältnisse, der steuerlichen Ansässigkeit und der Inanspruchnahme des Beckham-Law ist unerlässlich.
- Fachkundige Beratung: Aufgrund der Komplexität der Schnittstellen zwischen spanischem Steuerrecht und deutschem Außensteuergesetz ist die Konsultation eines hierauf spezialisierten Fachanwalts für Steuerrecht dringend zu empfehlen.
- Bei Rückkehr nach Deutschland binnen 7 Jahren (verlängerbar auf bis zu 12) kann die festgesetzte Wegzugsteuer unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend entfallen.
Fazit: Steuerliche Risiken und Vorteile von Beckham-Law und § 6 AStG
Das Beckham-Law bietet ausländischen Fachkräften in Spanien erhebliche steuerliche Vorteile, indem es ausländische Einkünfte während eines bestimmten Zeitraums von der spanischen Besteuerung ausnimmt. Gleichzeitig kann die deutsche Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG bei einem Wegzug aus Deutschland zu erheblichen steuerlichen Belastungen führen. Die fehlende automatische Entlastung im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien birgt ein echtes Doppelbesteuerungsrisiko, das nur durch Verständigungsverfahren oder steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten gemindert werden kann. Eine sorgfältige steuerliche Planung und professionelle Beratung sind daher entscheidend, um unerwartete Nachforderungen zu vermeiden und steuerliche Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.
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