Den Einkäufer eines Unternehmens schmieren: auch das ist als Korruption strafbar

Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

Beim Stichwort Korruption denkt man vielleicht zuerst an die Bestechung von Politikern und Staatsbediensteten – dazu hatten wir ja erst vor kurzem etwas geschrieben. Doch das Korruptionsstrafrecht stellt es auch unter Strafe, wenn ein Unternehmensvertreter sich schmieren lässt oder geschmiert wird.Für diesen Fall liefert § 299 Abs. 1 Nr. 2 StGB einen eigenen Straftatbestand:

Demnach wird bestraft, „wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletzt.“

Was bedeutet diese komplizierte Formulierung für die geschäftliche Praxis? Das soll im Folgenden kurz dargestellt werden.

Schutz vor korrupten Mitarbeitern

Seit 2015 wurde dieser Paragraph und damit das Korruptionsstrafrecht explizit erweitert, um nicht mehr nur den Wettbewerb, sondern auch den „Geschäftsherrn“ (in der Regel ist das der Arbeitgeber oder Auftraggeber) vor korrupten Mitarbeitern zu schützen.

Voraussetzung: Bezug von Waren und Dienstleistungen

Bei dem Bestochenen muss es sich um einen Angestellten oder Beauftragten des Unternehmens handeln, der dort mit Beschaffungsvorgängen befasst ist und dessen berufliche Entscheidungen durch Vorteilsannahme (dazu gleich mehr) beeinflusst werden. Neben dem Einkäufer oder dem für Beschaffung zuständigen Vorstand kann sich auch ein Fuhrparkmanager strafbar machen, wenn er die Kfz-Werkstätte aussucht, oder der IT-Administrator, der die Hardware bestellt.

Ein Unternehmensberater, der den Einkauf neu ordnen soll und dabei für ein kleines Nebeneinkommen seine Kontakte begünstigt, kann ebenfalls vom § 299 StGB erfasst sein. Gleiches gilt für einen Handelsvertreter, der gegen eine Kick-back-Beteiligung Kunden einen besonders üppigen Rabatt einräumt. „Angestellter oder Beauftragter“ ist also nicht im arbeitsrechtlichen Sinne zu verstehen.

Die Frage der Pflichtverletzung

Um sich nach § 299 StGB strafbar zu machen, muss der Betreffende „seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen“ verletzt haben.Dafür reicht ein Verstoß gegen interne Richtlinien oder klare mündliche Einzelanweisungen durch den Vorgesetzten aus.

Die Vorgaben müssen noch nicht einmal ausdrücklich angeordnet worden sein. Für Arbeitnehmer ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag die Nebenpflicht, die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers zu schützen. Wer für den eigenen Vorteil bewusst diese Interessen gefährdet, begeht eine Pflichtverletzung – und erfüllt eine der Voraussetzungen für Bestechlichkeit im Geschäftsverkehr. (Zu den anderen gleich mehr.)

Hinweis: Die Bedeutung von Compliance-Regeln

Aus dem oben Gesagten folgt, dass ein Unternehmen durch die Gestaltung von Compliance-Regelungen sehr gut steuern kann, wann das Verhalten von Mitarbeitern auch strafrechtlich relevant wird. Schon deshalb macht es Sinn, wenn Compliance-Vorschriften gemeinsam mit dem Anwalt gestaltet werden. Denn dabei handelt es sich keineswegs nur um zusätzliche Bürokratie, auch wenn Compliance oft so behandelt wird.

Wird im Rahmen des Compliance Managements klar vorgegeben, wie Lieferanten oder Kunden auszuwählen oder Angebote einzuholen sind, bleibt einem Mitarbeiter, der dagegen verstößt, um sich Vorteile oder ein Nebeneinkommen zu verschaffen, vor Gericht nur noch wenig Spielraum zum Argumentieren.

Das bedeutet nicht, dass jeder Verstoß automatisch dort landet, denn auch in diesem Punkt bleibt die Entscheidung dem Arbeitgeber vorbehalten: Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr sind reine Antragsdelikte. Der Staatsanwalt wird nur aktiv, wenn eine Anzeige erfolgt.

Zentrale Voraussetzung für geschäftliche Korruption: Vorteilsannahme

Den Begriff des Vorteils muss man im Korruptionsstrafrecht sehr weit verstehen. Darunter fällt eigentlich alles, worauf der Betreffende rechtlich keinen Anspruch hat. Neben Geld oder einem Rabatt stellen auch Karten für ein Konzert oder Tickets für eine Urlaubsreise grundsätzlich einen Vorteil dar.

Nicht als Vorteil im Sinne des Korruptionsstrafrechts zählen dagegen sozialadäquate Aufmerksamkeiten oder ein Geschenk zum Firmenjubiläum. Weil diese Abgrenzung nicht immer eindeutig ist, sollte ein Unternehmen im Rahmen seiner Compliance genaue Regelungen schaffen. Dann ist w klar, was geht und was nicht.

Die Unrechtsvereinbarung - der krumme Deal

Eine weitere – und zwar zentrale – Voraussetzung für die Bestechung im geschäftlichen Verkehr ist, dass eine sogenannte Unrechtsvereinbarung besteht.Das bedeutet: Der Vorteil, den ein Unternehmensvertreter pflichtwidrig erhält oder versprochen bekommt, muss die Gegenleistung für ein bestimmtes Verhalten sein. Das Geld muss beispielsweise als Kick-back-Summe für das Gewähren eines Sonderrabatts bezahlt werden.

Nun ist es geschäftlicher Alltag, dass der eine Anbieter den Zuschlag bekommt und ein anderer eine Absage. Selbst wenn sich der Einkäufer zu einem opulenten Essen eingeladen lässt, stellt das keine Straftat dar, wenn es die Auftragsvergabe nicht beeinflusst.

Wenn die Einladung den Einkäufer allerdings dazu bringt, dem großzügigen Lieferanten den Zuschlag zu geben, dann liegt eine Unrechtsvereinbarung vor und damit wohl auch strafbares Verhalten. Der Deal muss keineswegs explizit abgeschlossen werden. Eine stillschweigende Übereinkunft genügt.

Gilt nicht für Privatleute

Lässt der Vertriebler sich von einem Privatkunden bzw. Endverbraucher bestechen und verkauft ihm im Gegenzug die Produkte unter Wert, ist § 299 StGB nicht anwendbar. Dann ist eine weitere Voraussetzung für Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nicht erfüllt: Sie muss „im geschäftlichen Verkehr“ erfolgen. Damit sind Deals mit Privatleuten ausgeschlossen.

Allerdings bedeutet das nicht, dass Mauscheleien mit Privatpersonen straflos bleiben. Stattdessen könnte beispielsweise Untreue (§ 266 StGB) vorliegen.

Arbeitsrechtliche Folgen

Wenn tatsächlich ein Fall von geschäftlicher Korruption vorliegt, hat das für den betroffenen Arbeitnehmer auch arbeitsrechtliche Folgen. Wer sich als Mitarbeiter schmieren lässt und dem Unternehmen auf diese Weise einen Schaden zufügt, muss mit einer fristlosen, außerordentlichen Kündigung rechnen. Eine vorherige Abmahnung ist in solchen Fällen in der Regel nicht nötig.

Steuerstraftaten

Zur aktiven wie passiven Bestechung gesellen sich oft Steuerdelikte, etwa dann, wenn Bestechungsgelder als Betriebsausgaben angesetzt werden.

Umgekehrt sind es oft die Finanzbehörden, die den Stein ins Rollen bringen. Wenn dem Finanzamt Betriebsausgaben in unangemessener Höhe auffallen und die Beamten dahinter Korruption vermuten, dann müssen sie die Staatsanwaltschaft informieren.

Aktive Bestechung

Die aktive Bestechung stellt § 299 Abs. 2 Nr. 2 StGB genauso unter Strafe wie sich bestechen zu lassen. Der Vertriebsmitarbeiter, der die Gier eines Einkäufers ausnutzt, um mit etwas Nachhilfe dem eigenen Unternehmen einen schönen Auftrag zu verschaffen, muss ebenfalls mit einem Ermittlungsverfahren rechnen, wenn der Arbeitgeber des korrupten Einkäufers der Sache auf die Spur kommt.

Bestechung und Bestechlichkeit im Ausland

Passive wie aktive Bestechung steht sowohl im inländischen wie im ausländischen Wettbewerb unter Strafe. Im ausländischen Wettbewerb ist sie allerdings nur nach den Regeln des internationalen Strafrechts strafbar (§§ 3 bis 9 StGB).

Ohne Belang ist dabei, ob Schmiergelder in dem betreffenden Land üblich oder sogar unentbehrlich sind, um geschäftlich Fuß zu fassen. Nach deutschem Recht strafbar sind sie auch dann.

Als erstes: mit dem Rechtsanwalt sprechen

Wenn sich im eigenen Unternehmen Hinweise auf korruptes Verhalten ergeben, sollte die Geschäftsführung umgehend rechtlichen Rat suchen.

  • Zum einen muss schnell geklärt werden, ob wirklich strafbares Verhalten vorliegt und welche Maßnahmen am sinnvollsten sind.
  • Um Fehlverhalten arbeitsrechtlich sanktionieren zu können, muss es gerichtsfest nachgewiesen werden. Und gerade bei außerordentlichen bzw. Verdachtskündigungen unterlaufen sehr oft Formfehler, die den Arbeitgeber teuer zu stehen kommen.
  • Korruption im geschäftlichen Verkehr wird nur auf Antrag verfolgt. Deshalb muss über eine Strafanzeige nachgedacht werden.
  • Schließlich ist auch die Frage der Haftung wichtig. Das betrifft nicht nur das Unternehmen selbst. Wenn Compliance-Verstöße durch mangelnde Aufsicht ermöglicht wurden, droht der Unternehmensleitung die persönliche Haftung, auch ohne Beteiligung oder Mitwissen.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Gesellschaftsrecht mit Schwerpunkt im Wirtschaftstrafrecht kann Rechtsanwalt Tobias Mayer Ihnen genau sagen, wie Sie auf Bestechlichkeit und Bestechung in Ihrem Unternehmen reagieren sollten. Sie erreichen ihn unter 0941 2809 480 oder [email protected].

Fragen und Antworten

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