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Zollrecht

Grundlagen und Bestimmungen im Zollrecht

1. Begleitung sowie Vor- und Nachbereitung von Zollprüfungen

Vor der Zollprüfung

Eine Zollprüfung treibt vielen Unternehmern die Schweißperlen auf die Stirn. Die wenigsten sind mit den komplexen Rechtsfragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, wirklich vertraut. Groß ist die Angst vor Nachzahlungen oder gar Strafen.

Die Experten von BMS Rechtsanwälte unterstützen Ihr Unternehmen bei der Planung und Optimierung der Zollprozesse und dem Aufbau der dafür nötigen Organisation. Zudem helfen wir dabei, konkrete Arbeitsanweisungen aufzustellen, nach denen sich alle mit Zollangelegenheiten befasste Mitarbeiter richten müssen, damit ein Maximum an Rechtssicherheit gewährleistet ist.

Ist für Ihr Unternehmen bereits eine Zollprüfung angekündigt worden, bereiten wir diese mit Ihnen vor, weisen Sie auf Defizite und Fehler hin, die bei der Prüfung auffallen könnten und erläutern Ihnen, auf welche Nachfragen Sie gefasst sein und wie Sie darauf reagieren sollten. Auch während der gesamten Prüfung stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Die Prüfungsanordnung

Vor jeder Zollprüfung muss zwingend eine sogenannte Prüfungsanordnung durch das Hauptzollamt ergehen. Diesem Dokument ist schon eine Vielzahl von Informationen zu entnehmen, die über den genauen Ablauf Ihrer Zollprüfung Aufschluss geben. Die Prüfungsanordnung nennt nicht nur den Zeitpunkt der Prüfung und das betroffene Unternehmen. Sie gibt z.B. auch Auskunft darüber, welcher Zeitraum durchleuchtet werden soll (meist die letzten drei Jahre) und welchen Umfang die Prüfung haben wird. Neben der Zollprüfung im engeren Sinne gibt es z.B. noch sogenannte Außenwirtschaftsprüfungen, die speziell den Export betreffen, oder Präferenzprüfungen im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Zollermäßigungen oder Zollfreiheit.

Unsere erfahrenen und spezialisierten Rechtsanwälte können der Prüfungsanordnung aber noch weitere Informationen entnehmen. Ist Ihre letzte Prüfung z.B. noch keine drei Jahre her, soll ein Zeitabschnitt doppelt geprüft werden oder wird ein längerer Prüfungszeitraum als üblich angesetzt, so kann dies auf einen konkreten Verdacht gegen Sie hindeuten - Ihnen werden möglicherweise vorsätzliche Verstöße vorgeworfen.

Gegen eine fehlerhafte Prüfungsanordnung des Hauptzollamtes kann Einspruch eingelegt werden. Wir beraten Sie dazu, ob und wann dies erfolgversprechend und sinnvoll sein kann.

Vorbereitung der Prüfung

Steht Ihnen eine Prüfung ins Haus, so sichten wir mit Ihnen gezielt die Unterlagen des angekündigten Prüfungszeitraums und der zu prüfenden Angelegenheiten. Wir sehen typische Muster-Vorgänge ein und ermitteln Schwachstellen. Oft lassen sich Fehler noch im Vorfeld der Prüfung bereinigen. Des Weiteren untersuchen wir außerdem, ob bei einer früheren Zollprüfung Verstöße festgestellt wurden, auf die bei der erneuten Prüfung besonderes Augenmerk zu legen ist.

Ablauf der Prüfung

Zu Beginn der Prüfung weist sich der Prüfer aus und erläutert i.d.R. kurz das geplante Prozedere. Er lässt sich sodann einige Zollvorgänge und weitere Unterlagen zeigen. Stößt er dabei auf Auffälligkeiten oder Ungereimtheiten, steigt er gezielt tiefer in die Prüfung ein.

Häufiger Prüfungsschwerpunkt ist z.B. die richtige Einreihung von Waren in den für die Europäische Union geltenden Zolltarif, nach dem sich der Zollsatz bestimmt. Hier hilft der Elektronische Zolltarif (EZT-online) weiter, durch den Codenummern für die Einfuhr und Ausfuhr bestimmter Waren generiert werden können. Die Auskunftsdatenbank ist allerdings unverbindlich und ohne Gewähr. Werden Güter fehlerhaft eingereiht, so kann es zu Nachforderungen kommen.

Auch Zollpräferenzen werden oft geprüft. Wer sie in Anspruch nimmt, der kommt beim Import bzw. Export in den Genuss von Zollermäßigungen oder Zollfreiheit. Häufig muss bei der Einfuhr der Waren dann nur noch Einfuhrumsatzsteuer, ggf. auch Verbrauchssteuer gezahlt werden. Zollpräferenzen richten sich nach Präferenzabkommen mit bestimmten Staaten oder EU-Verordnungen. Es müssen entsprechende Nachweise in Lieferantenerklärungen oder Warenverkehrsbescheinigungen vorgelegt werden.

Ein beliebter Gegenstand von Zollprüfungen ist außerdem die Anwendung von Freihandelsabkommen. Die vertragschließenden Staaten verzichten bei diesen untereinander auf Zölle und andere Handelshemmnisse, nicht jedoch gegenüber Drittländern.

Am Ende der Zollprüfung findet mit dem Prüfer i.d.R. eine Schlussbesprechung statt. Klärungsbedürftige Punkte können hier noch einmal diskutiert werden. Wir stehen Ihnen dabei zur Seite. Oft können wir Punkte, die Anlass zu Beanstandungen geben, noch ausräumen und eine Nacherhebung oder gar ein Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren abwenden.

Nachbereitung

Nach der Zollprüfung empfiehlt sich eine sorgfältige Nachbereitung. Unsere Experten stellen mit Ihnen gemeinsam sicher, dass vom Zoll auferlegte Pflichten erfüllt werden. Wir beraten  Sie zudem, wie Sie in Ihrem Unternehmen Strukturen schaffen können, die alle von Zollfragen betroffenen Abteilungen einbinden. Dazu gehört insbesondere das Aufstellen entsprechender Arbeits- und Organisationsanweisungen, die von allen Beteiligten zu befolgen sind, um Zollverstöße für die Zukunft möglichst auszuschließen. So können Sie künftigen Zollprüfungen deutlich gelassener entgegensehen.

2. Einspruch gegen Zollbescheide

Wann ergeht ein Zollbescheid?

Wird bei einer Zollprüfung festgestellt, dass zu wenig Zoll gezahlt wurde, so ergeht über die daraus folgende Nacherhebung ein Bescheid und es müssen Nachzahlungen geleistet werden.

Zollbescheide können aber auch unabhängig von einer Zollprüfung ergehen. Einen Einfuhrabgaben-Bescheid erhält z.B., wer Waren aus bestimmten Ländern oder ab einem bestimmten Wert einführt, und diese anmeldet. Grundsätzlich müssen alle Waren, die unter die Zollbestimmungen fallen, angemeldet werden. Nicht nur Unternehmen, auch Privatpersonen, die z.B. solche Waren aus dem Ausland mitbringen oder sie dort bestellen, erhalten einen Zollbescheid. Neben dem Zoll i.e.S. wird in diesem auch die anfallende Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchersteuer ausgewiesen.

Was ist beim Einspruch zu beachten?

Oft kann gegen Zollbescheide aber erfolgreich Einspruch eingelegt werden. Dies sollte allerdings nicht ohne Rechtsrat erfolgen, denn nur ein erfahrener Anwalt kann beurteilen, ob dies erstens erfolgversprechend und zweitens risikolos möglich ist.

Was viele nicht wissen: Nach einem Einspruch kann das Hauptzollamt den ursprünglichen Bescheid im schlimmsten Fall nach erneuter Prüfung sogar noch verschärfen!

Das können wir für Sie tun:

  • Prüfung, ob ein Einspruch Aussicht auf Erfolg hat.
  • Einspruch einlegen (Frist- und formgerecht) beim zuständigen Hauptzollamt. Die Frist hierfür beträgt einen Monat.
  • Prüfung des Zollbescheids auf Fehler. Möglicherweise wurden Präferenznachweise nicht anerkannt, Waren in die falsche Zolltarifnummer eingereiht, der Ursprung der Güter nicht anerkannt oder aus anderen Gründen Zölle zu hoch angesetzt.
  • Analyse der vom Zoll vorgetragenen Argumente und Vorbringen von Gegenargumente, um diese zu entkräften.
  • Ausformulierung einer stichhaltigen Begründung des Einspruchs.
  • Da der Einspruch keine aufschiebende Wirkung hat, Sie also zunächst so oder so zahlen müssten, können wir außerdem einen Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung stellen.
  • Hat der Einspruch keinen Erfolg, bleibt der Zoll also bei seiner Forderung oder erhebt sogar noch höhere Zollabgaben als in dem ursprünglichen Bescheid, können wir innerhalb eines Monats für Sie Klage vor dem Finanzgericht erheben

3. Zollstrafrecht und Zoll­ordnungs­widrigkeiten­recht

Da es sich beim Zollrecht um ein ausgesprochen komplexes Gebiet handelt, sind Verstöße gegen Zollvorschriften recht häufig und geschehen oft auch unversehens. Doch Zollverstöße ziehen nicht nur Nachzahlungen nach sich, sie können auch zu einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren führen.

Besteht der Verdacht auf eine Straftat, kann es außerdem zu Durchsuchungen kommen. Diese richten sich nach den allgemeinen Vorschriften der Strafprozessordnung StPO. Auch Beschlagnahmungen von Gegenständen, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in diesem Zusammenhang möglich.

Wir beraten Sie im Vorfeld solcher Maßnahmen und achten darauf, dass die Zuständigen ihre Befugnisse nicht überschreiten.

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Zollangelegenheiten werden mit Geldbußen geahndet, die im Höchstmaß zwischen 5.000 und 500.000 Euro liegen. Viele Ordnungswidrigkeiten sind in der Abgabenordnung (AO) geregelt. Aber auch andere Gesetze, wie das Außenwirtschafsgesetz (AWG), enthalten entsprechende Regelungen.

Die häufigsten Vorwürfe:

  • Die leichtfertige Steuerverkürzung. Den Behörden gegenüber werden dabei über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht bzw. Dinge verschwiegen. Hierdurch „spart“ der Täter Steuern bzw. Zoll. Der Betreffende handelt dabei zwar nicht vorsätzlich, aber leichtfertig.
  • Die vorsätzliche oder leichtfertige Steuergefährdung. Bei dieser werden z.B. Belege falsch ausgestellt oder in Verkehr gebracht, Geschäftsvorfälle nicht oder unrichtig aufzeichnet oder verbucht usw. Dadurch wird es ermöglicht, Steuern/Zoll zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuer-/Zollvorteile zu erlangen.
  • Ein eigener Tatbestand ist die vorsätzliche oder leichtfertige Gefährdung speziell von Abzugs- oder Verbrauchssteuern sowie die Gefährdung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben.
  • Der unzulässige Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen ist ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit. Zwar dürfen solche Ansprüche abgetreten werden. Es ist jedoch verboten, diese geschäftsmäßig zu erwerben und zu verwerten. Dies ist nur Unternehmen erlaubt, denen das Betreiben von Bankgeschäften gestattet ist.
  • Bußgeldbewehrt ist außerdem der fahrlässige Verstoß gegen Ausfuhr- oder Einfuhrverbote für bestimmte Waren und Güter nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV).

Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch eingelegt werden. Das Hauptzollamt prüft dann, ob er aufrechterhalten wird oder ob Gründe für eine Rücknahme des Bußgeldbescheides bestehen. Wir formulieren den Einspruch für Sie und vertreten Sie, falls der Bescheid nicht zurückgenommen wird und Sie weiter dagegen vorgehen möchten, auch in einem möglichen anschließenden Verfahren vor Gericht.

Straftaten

Besonders unangenehm wird es, wenn in einer Zollangelegenheit gegen Sie der Vorwurf einer Straftat erhoben wird. Zu den häufigsten Zolldelikten gehören folgende:

  • Vorsätzliche Steuer- oder Zollhinterziehung begeht, wer den Behörden gegenüber vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen macht oder diese Informationen den Behörden verschweigt, um dadurch Steuern oder Zölle zu verkürzen. Oft geht es hier um falsch angegebene Warenwerte oder Zolltarifnummern. Auch die verbotene Umgehung von sogenannten Antidumpingzöllen fällt in diesen Bereich. Zum Hintergrund: Die EU kann Antidumpingzölle festlegen, wenn der normale Preis einer Ware höher ist als der Preis zu dem die Ware innerhalb die EU verkauft wird. Wer diese Antidumpingzölle umgeht, z.B. durch falsche Zolltarifnummern, macht sich strafbar.
  • Wer vorsätzlich Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt kann sich eines so genannten Bannbruchs schuldig machen, wenn die Tat nicht schon in anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
  • Wegen Schmuggels macht sich strafbar, wer gewerbsmäßig entweder Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht. Ebenso, wer bei einer Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einem Bannbruch z.B. Waffen mit sich führt und Gewalt anwenden/mit Gewalt drohen will oder als Mitglied einer Bande handelt.
  • Strafbar ist auch die Steuerhehlerei, bei der Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich derer Steuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben hinterzogen oder Bannbruch begangen wurde, vom Täter angekauft, sich verschafft oder abgesetzt werden.
  • Straftaten sind ferner die Begünstigung von Personen, die bestimmte Zollstraftaten begangen haben, die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft, sowie der vorsätzliche Verstoß gegen Einfuhr- oder Ausfuhrverbote nach dem AWG und der AWV.

Für Zollstraftaten drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von teils bis zu fünf, in schweren Fällen bis zu 10 Jahren.

Wird Ihnen eine Zollstraftat vorgeworfen, sollten Sie keine Aussage machen, sondern uns so schnell wie möglich einschalten. Wir vertreten u.a. Geschäftsführer und mit Zollangelegenheiten befasste Mitarbeiter und können häufig verhindern, dass es zu hohen Geld- oder Haftstrafen kommt.  Durch ein Zusatzstudium zum „Zertifizierten Berater für Steuerstrafrecht“ (FernUniversität Hagen) hat sich Dr. Mayer besonders qualifiziert und begegnen daher den im Zollstrafrecht tätigen Ermittlern auf Augenhöhe.

4. Selbstanzeige wegen Zollverstößen

Wenn Ihnen ein Strafverfahren wegen Steuer- oder Zollhinterziehung (nicht wegen anderer der o.g. Zollstraftaten) droht, können Sie einer Strafe unter Umständen durch eine sogenannte Selbstanzeige nach § 371 AO entgehen. Hierbei gilt es jedoch einiges zu beachten: Wer bei der Selbstanzeige Fehler macht, z.B. diese nicht rechtzeitig oder nicht vollständig abgibt, geht nicht etwa straffrei aus, sondern macht die Ermittlungsbehörden nur auf seine Verfehlungen aufmerksam – und sieht sich dann möglicherweise der vollen Härte des Gesetzes ausgesetzt.

Wenn Sie erwägen, eine Selbstanzeige abzugeben, dann sollten Sie sich zuvor mit uns in Verbindung setzen. Unsere Fachanwälte für Steuerrecht beraten das genaue Vorgehen mit Ihnen und bewahren Sie vor folgenschweren Fehlern.

Wann macht eine Selbstanzeige Sinn?

Häufiger Anlass für eine Selbstanzeige ist eine bevorstehende Zollprüfung. Wer befürchtet, dass dabei unangenehme Wahrheiten ans Tageslicht kommen, kann im Vorfeld selbst aktiv werden und Zollverstöße von sich aus aufs Tapet bringen.

Aber auch wer z.B. befürchtet, dass ein ehemaliger Mitarbeiter, ein Konkurrent oder sonst eine dritte Person die Behörden auf den Plan rufen könnte, möchte dem vielleicht zuvorkommen. Ebenso, wer über längere Zeit Nachlässigkeiten begangen hat und seine Zollangelegenheiten für die Zukunft ein für alle Mal in Ordnung bringen möchte.

Eine Selbstanzeige hilft allerdings nicht mehr weiter, wenn schon eine Zollprüfungsanordnung ergangen ist oder wenn die Behörden von den Zollverstößen bereits Kenntnis haben, die Verstöße entdeckt sind, insbesondere schon strafrechtliche Ermittlungen laufen.

Erstattung der Selbstanzeige

Bevor Sie eine Selbstanzeige erstatten, werden wir das Für und Wider genau analysieren, Risiken abschätzen und mit Ihnen die Chancen besprechen, straffrei auszugehen. Wir erörtern mit Ihnen auch, ob es neben den Ihnen bekannten noch weitere Verstöße gibt, die auffallen könnten und gemeldet werden müssten. Wir bereiten Sie außerdem auf zu erwartende Durchsuchungen und weitere Maßnahmen der Ermittlungsbehörden vor. Entscheiden Sie sich für die Selbstanzeige, so setzen wir diese für Sie auf.

Dabei achten wir darauf, dass

  • die Selbstanzeige rechtzeitig erfolgt, insbesondere vor Entdeckung der Tat.
  • die Selbstanzeige bei der für diese zuständigen Behörde (Hauptzollamt) erstattet wird.
  • die Selbstanzeige vollständig ist, d.h. alle vorher von Ihnen gemachten Angaben korrigiert werden. Fehlen relevante Taten, so ist die Anzeige unwirksam. Die Angaben in der Selbstanzeige müssen außerdem so nachvollziehbar und detailliert sein, dass der Zoll anhand der Anzeige eine Nacherhebung durchführen kann. Ohne die Hilfe eines erfahrenen Anwalts für Zollrecht können Unternehmen diese Anforderungen kaum erfüllen.
  • hinterzogener Zoll innerhalb einer von der Finanzbehörde zu setzenden Frist nachgezahlt wird. Auch dies ist Voraussetzung einer wirksamen Selbstanzeige. Übersteigt der nicht gerechtfertigte Zollvorteil allerdings einen Betrag von 25.000 Euro je Tat, so kann hierin ein Sperrgrund für die Selbstanzeige liegen. Auch in diesem Fall kann jedoch von einer Verfolgung abgesehen werden, wenn der hinterzogene Zoll nebst Zinsen entrichtet und zusätzlich ein Betrag an die Staatskasse gezahlt wird, der zwischen 10 und 20 Prozent der hinterzogenen Summe liegt.

Erfolgt die Selbstanzeige fehlerhaft, so führt sie nicht zur Straffreiheit. Das Gericht kann Sie allenfalls strafmildernd berücksichtigen, wenn es davon ausgeht, dass Sie sich bemüht haben, Ihre Verfehlungen wiedergutzumachen. Darauf verlassen sollten Sie sich allerdings nicht, die Entscheidung liegt beim Gericht. Umso wichtiger ist es, mit anwaltlicher Hilfe eine wirksame Selbstanzeige zu erstatten.

Folgen einer wirksamen Selbstanzeige

Haben Sie wirksam Selbstanzeige erstattet, so wird der Zoll in mehrfacher Hinsicht tätig. Er wird einen Nacherhebungsbescheid erlassen, um die ihm entgangenen Zahlungen einzufordern. Es können Zollprüfungen und eine Strafverfolgung eingeleitet werden. Damit gehen oft Durchsuchungen, Abhörmaßnahmen und weitere Maßnahmen einher. Die Sache kann auch zur Verfolgung an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden. Wir erklären Ihnen detailliert, was alles auf Sie zukommen kann und bereiten Sie darauf vor.

Was viele nicht wissen: Hinterzogener Zoll inklusive Zinsen ist i.d.R. in einem Betrag nachzuzahlen. Wollen Sie eine Selbstanzeige erstatten, sollten Sie deshalb sicherstellen, über genügend Mittel zu verfügen. GmbH-Geschäftsführer müssen zudem damit rechnen, dass sie auch persönlich in die Haftung genommen werden können. Wir schätzen für Sie ab, welche Zahlungen auf Sie zukommen können.

Bei schweren Zollverstößen steht außerdem grundsätzlich auch die Gefahr eines Haftbefehls im Raum. Wir beraten Sie eingehend darüber, wie vorgegangen werden sollte, um dem möglichst zu entgehen.

5. Was wir für Sie tun können

  • Beratung hinsichtlich der Planung Ihrer Zollprozesse, damit es zu Zollverstößen gar nicht erst kommt.
  • Beantwortung aller Fragen zum Zollwertrecht und zu Zolltarifnummern.
  • Beratung zu Fragen von Präferenzzoll, Antidumpingzoll und Freihandel.
  • Begleitung bei Zollprüfungen sowie Vor- und Nachbereitung der Zollprüfung.
  • Einspruch einlegen gegen Zollbescheide.
  • Vertretung gegenüber den Zollämtern und im Zollstrafverfahren sowie Unterstützung bei Selbstanzeigen.

FAQ

Häufige Fragen zu diesem Rechtsgebiet.

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