Die strafbefreiende Selbstanzeige und Ihre Fallen

Die strafbefreiende Selbstanzeige und ihre Fallen

Strafbefreiende Selbstanzeige: Möglich, aber nicht einfach

Auf den ersten Blick klingt die Option großartig: Die dumme Geschichte mit der Steuerhinterziehung lässt sich ohne strafrechtliches Nachspiel regeln. Strafprozess, Geld- oder gar Haftstrafe entfallen. Dazu muss man nur die Karten auf den Tisch legen, alles offenbaren und die Steuern  nachentrichten (mit Zinsen).

Es stimmt schon: Das Gesetz sieht diesen Weg vor. Dummerweise zeigt sich bei genauerem Hinsehen, dass er voller Hindernisse ist. Deshalb sollte man ihn nicht ohne Scout antreten, sprich ohne Fachanwalt für Steuerrecht.

Unvollständig? Zu spät? Keine Straffreiheit.

  • Es beginnt schon mit Offenlegen. Wer eine strafbefreiende Selbstanzeige machen will, muss alle unrichtigen Angaben in vollem Umfang korrigieren. Fehlende Angaben müssen ergänzt beziehungsweise nachgeholt werden. Und zwar für alle noch nicht verjährten Steuerstraftaten, mindestens aber einer Steuerart (also alle Einkommensteuerverkürzungen, oder alle Umsatzsteuerverkürzungen etc.) innerhalb der letzten zehn Jahre.Konkret bedeutet das: Wenn Sie bisher nicht erwähnte Zinserträge einiger Konten im Ausland in einer berichtigten Einkommensteuererklärung angeben, aber die Zinsen des Jahres 2009 auf einem der Konten vergessen, dann ist es schon vorbei mit der Strafbefreiung.
  • Das gilt auch dann, wenn die Selbstanzeige zu spät kommt. Das ist der Fall, wenn die Tat bereits entdeckt worden ist, oder eine Steuerprüfung angekündigt wurde, oder schon ein Prüfer da war, oder die Steuerfahndung bereits ermittelt, oder ein Bußgeld- oder Strafverfahren läuft.
  • Im Fall besonders schwerer Steuerhinterziehung hat eine Selbstanzeige ebenfalls keine Strafbefreiung mehr zur Folge, selbst wenn sie vollständig ist. Ohnehin ist ab einer hinterzogenen Steuer von 25.000 Euro in jedem Fall ein Strafzuschlag von mindestens 10 Prozent fällig.

Selbstanzeige, selbst gemacht - das ist russisches Roulette

Um es ganz klar zu sagen: eine Selbstanzeige ohne professionelle Hilfe selbst vornehmen ist wie der Versuch, sich selbst vor Gericht zu verteidigen. Die Chancen, damit Erfolg zu haben, sind minimal.

Das Finanzamt braucht in den Unterlagen der Selbstanzeige auch nur einen Fehler im Detail zu finden. Oder die Sache wurde in der Zwischenzeit bereits entdeckt. Oder sonst ein Fehler unterläuft. Dann arbeitet man mit der Selbstanzeige nicht auf die erhoffte Straffreiheit hin, sondern nimmt der Staatsanwaltschaft die Arbeit ab.

Die Anforderungen für die Selbstanzeige wurden über längere Zeit fortlaufend verschärft. Ohne einen Anwalt, der sich mit Steuerstrafrecht auskennt, ist das Fehlerrisiko einfach zu hoch.

Der Anwalt weiß, was er tut

Wenn ich mit einer strafbefreienden Selbstanzeige beauftragt werde, kläre ich zunächst einmal ganz genau, was genau gegenüber der Finanzverwaltung alles offengelegt werden muss. Wie gesagt: Auch kleine Lücken und Fehler werden bestraft. Umgekehrt: Mehr als notwendig offenzulegen, ist ebenfalls ein Fehler.

Ein nächster Schritt besteht im Beschaffen der Unterlagen. Das ist nicht immer einfach. Oft geht es um Dokumente aus dem Ausland. Als Anwalt aufzutreten und das richtige Vorgehen zu kennen, zahlt sich besonders aus. Außerdem müssen Aufstellungen ausländischer Banken genau geprüft werden. Enthalten sie wirklich alle notwendigen Angaben? Sonst ist – siehe oben – die Straffreiheit in Gefahr.

Häufig ist es so, dass man dabei unter Zeitdruck arbeitet. Wer weiß, wann eine Betriebsprüfung angekündigt wird. Oder gibt es im Hintergrund eineScheidung, einen Erb- oder einen Gesellschafterstreit? Fehler dürfen trotzdem keine passieren.

Verjährung

Außerdem muss geprüft werden, ob die Steuerhinterziehung schon verjährt ist.

  • Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt bis zu zehn Jahren. Sie betrifft die Frage, ob eine Steuerhinterziehung noch verfolgt und bestraft werden kann.
  • Die Frist für die Festsetzungsverjährung beträgt mindestens zehn Jahre. Hier geht es darum, ob das Finanzamt für einen zurückliegenden Zeitraum noch Steuern nachfordern kann.

Praktisch bedeutet dies: Das Finanzamt kann in aller Regel selbst für Zeiträume,  die für eine Strafverfolgung zu weit zurückliegen, noch Steuerbescheide ändern. Und damit erhöht sich der Betrag, der in Folge der Selbstanzeige nachbezahlt werden muss.

Auf die Verjährung setzen?

Auf das Eintreten der Verjährung zu hoffen und weiter nichts zu tun, ist jedenfalls selten klug. Die Verjährungsfristen können im Steuerstrafrecht sehr lang sein. Deshalb ist das Risiko hoch, dass der Steuerstraftatbestand irgendwann doch wieder zu Tage tritt. Man denke nur an die Steuer-CDs aus der Schweiz. Außerdem gibt es inzwischen sehr umfassende Auskunftsverträge mit anderen Staaten. Durch eine Gruppenanfrage können deutsche Steuerbeamte selbst ohne konkreten Verdacht bei ausländischen Banken pauschale Anfragen zu Kunden mit Wohnsitz in Deutschland stellen.

Die Zeit mag alle Wunden heilen – das Entdeckungsrisiko senkt sie nicht.

Strafmilderung statt Straffreiheit

Selbst wenn die Tür zur Straffreiheit verschlossen bleibt, weil die Selbstanzeige zu spät kommt oder Fehler aufweist: das Strafmaß reduzieren kann sie in vielen Fällen trotzdem. Das ist möglich, wenn der Richter sie als Zeichen dafür wertet, dass man die Steuerhinterziehung bereut und zur Steuerehrlichkeit zurückkehren möchte.

Wie gut die Chancen dafür stehen, lässt sich wirklich nur im Einzelfall und mit ausreichender Erfahrung im Steuerstrafrecht beurteilen. Aber dass die Selbstanzeige beim Finanzamt ein Fall für den Rechtsanwalt ist, hatten wir ja schon gesagt.

Fragen?

Rufen Sie mich an, wenn es Steuerfragen gibt, die Ihnen Sorgen bereiten. Ich bin Fachanwalt für Steuerrecht und habe viel Erfahrung mit solchen Problemen. Alles, was Sie mir erzählen, bleibt unter uns. Als Anwalt unterliege ich der Schweigepflicht.

Sie erreichen Sie mich unter 0941 280 948 0 oder über [email protected].

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