Erfolgreich GmbH-Anteile kaufen in 7 Schritten

Erfolgreich GmbH-Anteile kaufen in 7 Schritten

1. Gesellschaftsrechtliche Aspekte beim Kauf von GmbH-Anteilen

GmbH-Anteile sind grundsätzlich frei übertragbar. Der Verkauf von Unternehmensanteilen wird im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) geregelt, wobei die wichtigsten Vorschriften in den §§ 15 und 16 GmbHG zu finden sind.

Neben den gesetzlichen Vorschriften sind die Regelungen des jeweiligen Gesellschaftsvertrags entscheidend: So können die Anteile aufgrund gesellschaftsvertraglicher Klauseln in einigen Fällen nicht ohne weiteres verkauft werden. Daher sollte der Gesellschaftsvertrag vor der Transaktion von einem Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht geprüft werden.

Der eigentliche Verkauf der Gesellschaftsanteile erfolgt durch Abschluss eines Kaufvertrages und die Abtretung der Anteile durch einen Übertragungsvertrag.

Formvorschriften

Der Anteilskaufvertrag ist grundsätzlich formfrei möglich. Für die Abtretung, d.h. die Übertragung der Firmenanteile, ist gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG allerdings eine notarielle Beurkundung erforderlich. In der Praxis werden in der Regel Anteilskauf- und Übertragungsvertrag kombiniert und gemeinsam notariell beurkundet.

Zustimmungserfordernis

Die Genehmigung des Verkaufs von GmbH-Anteilen ist zwar nicht gesetzlich vorgesehen, allerdings enthalten viele Gesellschaftsverträge Klauseln, die die Zustimmung der Gesellschaftsversammlung vorsehen. Der Kaufvertrag sollte daher gegebenenfalls unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung geschlossen werden.

Inhalt des Kaufvertrages

Je nach Fallgestaltung können folgende Regelungen Inhalt des Unternehmenskaufvertrages sein:

  • Gegenstand des Kaufvertrages (Anzahl der Gesellschaftsanteile, Nennwert, laufende Nummern)
  • Kaufpreis und Modalitäten der Kaufpreiszahlung
  • Vorschriften zur Gewährleistung und Garantien des Verkäufers (Garantiekatalog)
  • Haftung und Haftungsbeschränkung des Verkäufers
  • Vorschriften zur Verjährung von Ansprüchen
  • Steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Regelungen
  • Arbeitsrechtliche Regelungen und Absicherung des Betriebsübergang
  • Kartellrechtliche Regelungen und Wettbewerbsbeschränkungen für den Verkäufer
  • Mediations- und Schiedsvereinbarung

2. Share Deal (Anteilskauf): Definition und Abgrenzung zum Asset Deal

<blockquote class="quote-icon para">Beim Share Deal (auf Deutsch Anteilsgeschäft) veräußert der Verkäufer seine Unternehmensbeteiligung an den Erwerber, der so dann in alle Rechte und Pflichten des bisherigen Inhabers eintritt.</blockquote>

Aus juristischer Sicht stellt der Share Deal einen sogenannten Rechtskauf nach § 453 Abs. 1 BGB dar. Im Falle des GmbH-Anteilskaufs sind die Geschäftsanteile der GmbH der Kaufgegenstand. Hierbei finden in der Bilanz des Unternehmens keine Änderungen statt, sodass der Erwerber des Unternehmens alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zum Stichtag sowie alle Rechte und Pflichten der Gesellschaft übernimmt.

<blockquote class="quote-icon info">Merke: Kein Share Deal bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften: Ein Share Deal ist bei speziellen Unternehmensformen wie dem Einzelunternehmen und Personengesellschaften nicht möglich, da keine Unternehmensanteile existieren.</blockquote>

Abgrenzung zum Asset Deal

Der Share Deal ist vom sogenannten Asset Deal abzugrenzen. Bei diesem werden nicht die ganzen oder ein Teil der Gesellschaftsanteile übertragen, sondern das Vermögen des Unternehmens in Form einzelner Wirtschaftsgüter. Hierzu zählen zum Beispiel Grundstücke, Gebäude, Verträge, Produktionsanlagen, aber auch Patente und andere immaterielle Vermögensgüter. Diese gehen einzeln auf den Käufer über.

<blockquote class="quote-icon para">Bei einem Asset Deal erfolgt der Kauf eines Unternehmens durch den Erwerb einzelner oder aller Wirtschaftsgüter.</blockquote>

Im Zusammenhang mit dem Asset Deal ist zu beachten, dass die Übertragung des gesamten Vermögens eines Rechtsträgers der notariellen Beurkundung bedarf, § 311b Abs. 3 BGB.

Vor- und Nachteile des Share Deals

Welche der beiden Varianten bevorzugt wird, hängt vom individuellen Szenario ab und sollte nach sorgfältiger Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall entschieden werden. Da beim Kauf von GmbH-Anteilen am ehesten der Share Deal relevant ist, werden im Folgenden die Vor- und Nachteile dieser Form des Unternehmenskaufs erläutert.

Vorteile für den Käufer

  • Der Share Deal hat eine einfache Struktur, so dass der Vertrag schnell und unkompliziert umgesetzt werden kann. Der Kaufgegenstand ist einfach zu erfassen, d.h. sämtliche oder ein bestimmter Anteil der Geschäftsanteile.
  • Sind weitere Gesellschafter vorhanden, ist deren Zustimmung nicht unbedingt von Nöten. Der Verkäufer bleibt nicht mit einer Mantelgesellschaft zurück, sondern überträgt sämtliche Anteile.
  • Das Unternehmen bleibt in seiner Gesamtheit bestehen. Verträge und Lizenzen bestehen fort und auch an der bisherigen Gesellschafterstruktur ändert sich nichts. Das gleiche gilt für den Übergang von Kunden und Mitarbeitern.
  • Saubere Trennung zum Stichtag möglich.
  • Steuerlich vorteilhaft bei Immobilientransaktionen, weil keine Grunderwerbssteuer anfällt, wenn sich Immobilien im Eigentum der GmbH befinden.

Nachteile für den Käufer

  • Anders als beim Asset Deal können beim Share Deal nicht einzelne Vermögensgegenstände ausgewählt werden. Vielmehr werden sämtliche Assets quasi als „Black Box“ übernommen, d.h. auch eventuell unbekannte Verbindlichkeiten sind vom Käufer zu tragen. Aus diesem Grund ist der Due Diligence Aufwand größer.
  • Unternehmensanteile, die im Rahmen eines Share Deals erworben wurden, können steuerlich nicht abgeschrieben werden. Auch Aufwände für die Finanzierung der Transaktion können steuerlich nicht ohne weiteres geltend gemacht werden.
  • Der Käufer kann den Kaufpreis steuerlich erst beim Weiterverkauf abziehen. So lange sind die Anschaffungskosten nur eine steuerliche, unbeachtliche Vermögensposition.
  • Verlustvorträge der GmbH gehen beim Share Deal mit dem Übergang der Anteile unter.

<blockquote class="quote-icon info">Praxistipp: Ein Share Deal ist bei der Übernahme einer GmbH für den Käufer insbesondere aus steuerlicher Sicht für den Käufer eher nachteilig und außerdem riskant. Daher sollte die Option einer Umwandlung in eine GmbH & Co. KG in Erwägung gezogen werden. Durch den Rechtsformwechsel können die Vorteile vom Share Deal und Asset Deal vereint werden. Für den Käufer ist dies besonders interessant, weil er dann die Anschaffungskosten abschreiben kann. Dabei ist allerdings eine Sperrfrist von 5 Jahren zu berücksichtigen: Ein Verkauf in dieser Zeit wird so behandelt, als wäre die Firma weiterhin eine GmbH gewesen. Eine Abschreibung der An-schaffungskosten ist für den Käufer innerhalb der Sperrfrist also nicht möglich.</blockquote>

3. Der Ablauf eines GmbH-Anteilskaufs: Von der Absicht bis zum Vertrag

Nachfolgend wird der typische Ablauf beim Kauf von GmbH-Anteilen beschrieben. Angefangen bei der Absichtserklärung (LoI) über die Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) und die gründliche Unternehmensprüfung (Due Diligence) bis hin zum abschließenden Kaufvertrag. Der Kauf von GmbH-Anteilen gliedert sich in der Regel in sieben Schritte:

  1. Geheimhaltungsvereinbarung (Non Disclosure Agreement, NDA)
  2. Absichtserklärung (Letter of Intent, LoI)
  3. Unternehmensprüfung (Due Diligence)
  4. Vertrag über den Kauf der GmbH-Anteile (Signing)
  5. Notartermin und Kaufpreiszahlung
  6. Übertragung der GmbH-Anteile (Closing)
  7. Eintragung im Handelsregister

1. Geheimhaltungsvereinbarung (Non Disclosure Agreement, NDA)

Vor den eigentlichen Verhandlungen sollten Verkäufer und Erwerber eine Geheimhaltungsvereinbarung abschließen (Non Disclosure Agreement, NDA). Dies entspricht dem Interesse beider Parteien. Der Käufer möchte möglichst viele Informationen erhalten und der Verkäufer möchte sichergehen, dass seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich bleiben. Aber auch andersherum erhält der Verkäufer Informationen vom Käufer, die nicht an die Öffentlichkeit kommen sollen. Der Verkäufer soll beispielsweise das Kaufpreisangebot nicht nutzen können, um den Preis potenzieller Mitbieter in die Höhe zu treiben.

2. Absichtserklärung (Letter of Intent, LoI)

Bevor Käufer und Verkäufer ihre Verhandlungen beginnen, erklären sie in der Regel ihre Absichten und halten diese schriftlich in einer Absichtserklärung, dem sogenannten Letter of Intent (LoI), fest. Der Letter of Intent ist gewöhnlich nicht bindend, so dass weder Verkäufer noch Käufer in diesem Stadium konkrete Entscheidungen treffen. Es geht vielmehr darum, das Kaufinteresse bzw. dessen Ernsthaftigkeit zu bekräftigen. Inhalt der Absichtserklärung:

  • Angaben zur Gesellschaft (Kennzahlen, Entwicklungsziele, Historie)
  • Zeitplan und Struktur der Transaktion
  • Kaufpreisbasis zwischen Käufer und Verkäufer

3. Unternehmensprüfung (Due Diligence)

Die sogenannte Due Diligence ist ein Kernstück einer Unternehmenstransaktion. Hintergrund ist ein Informationsungleichgewicht: Der Verkäufer kennt die GmbH und hat alle wesentlichen Informationen, die bestehende Risiken und die Geschäftsentwicklung betreffen. Der Käufer ist dagegen in der Regel nur schlecht über die Chancen und Risiken informiert.

m Rahmen der Due Diligence prüft der Käufer zusammen mit spezialisierten Rechtsanwälten und Beratern die GmbH unter rechtlichen, steuerrechtlichen, wirtschaftlichen, finanziellen und gegebenenfalls technischen Aspekten.

In der Praxis benennt der Käufer die relevanten Kernbereiche und konkreten Dokumente, welche gesichtet und geprüft werden sollen. Der Umfang der Due Diligence hängt letztlich von den Zielen des Käufers ab: Da die Due Diligence mit hohem Zeit- und Kostenaufwand einhergeht, fällt sie umso umfangreicher aus, desto langfristiger die Investition geplant ist. Will der Käufer nur ein kurzfristiger „Risiko-Investment“ tätigen, kann die Prüfung unter Umständen kürzer ausfallen.

4. Vertrag über den Kauf der GmbH-Anteile (Signing)

Nach positivem Abschluss der Due Diligence wird auf der Grundlage der Absichtserklärung der Anteilskauf- und Übertragungsvertrag ausgehandelt. Die Inhalte des Vertrages hängen unter anderem von der Transaktionsstruktur ab und sind je nach zu verkaufender GmbH sehr individuell.

Wichtig ist es auf jeden Fall, die zu verkaufenden Geschäftsanteile, genau zu bezeichnen (Anzahl der Anteile, Nennwert, laufende Nummern) und die Modalitäten der Kaufpreiszahlung festzulegen.

Darüber hinaus kann es ratsam sein, steuerliche, arbeitsrechtliche oder kartellrechtliche Regelungen zu treffen. Auch Garantien für die Richtigkeit der zugrunde gelegten Bilanzen sowie Schiedsvereinbarungen sind häufig Inhalt von Anteilskauf- und Übertragungsverträgen.

5. Notartermin und Kaufpreiszahlung

Wie eingangs erläutert, werden in der Praxis der Anteilskauf- und Übertragungsvertrag in der Regel gemeinsam notariell beurkundet.

Regelmäßig ist im zeitlichen Zusammenhang mit dem Notartermin auch der Kaufpreis fällig. Es kann jedoch auch vereinbart werden, dass der Kaufpreis über einen längeren Zeitraum gestreckt wird oder gar als Rente ausgezahlt wird.

6. Die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing)

Im Rahmen des Closings werden die Anteile tatsächlich vom Verkäufer auf den Käufer übertragen.

Die Übertragung wird üblicherweise von weiteren Bedingungen abhängig gemacht, z.B. Zustimmung von Banken, Kartellbehörden oder anderen Gesellschaftern.

7. Die Eintragung im Handelsregister

Nach Übertragung der Anteile muss eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht werden, aus der der Käufer als neuer Gesellschafter mit seinem Gesellschaftsanteil hervorgeht.

Hierfür ist eine entsprechende Anmeldung durch die Geschäftsführung erforderlich. Erst mit der Eintragung in die Gesellschafterliste wird der Käufer im Verhältnis zur Gesellschaft tatsächlicher Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten. In diesem Zuge ist auch der Gesellschaftsvertrag zu ändern.

4. Risiken beim Kauf von GmbH-Anteilen: Haftungs- und Gewährleistungsaspekte

In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass beim Share Deal sämtliche Rechte und Pflichten sowie die Arbeitnehmer des Verkäufers auf den Erwerber übergehen. Anders als beim Asset Deal kann er sich nicht einzelne Vermögensgegenstände „herauspicken“, die er gerne erwerben möchte.

Im Folgenden werden die potenziellen Risiken beim Kauf von GmbH-Anteilen hervorgehoben, insbesondere die Unterschiede und Überlegungen zwischen Sach- und Rechtsmängelhaftung. Sie erfahren auch, wie Sie sich als Käufer vor diesen Risiken schützen können und welche rechtlichen Mittel zur Verfügung stehen:

Sachmängelhaftung

Ein Sachmangel liegt vor, wenn die gekauften GmbH-Anteile nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen.

Bei Vorliegen eines Sachmangels hat der Käufer umfangreiche Mängelrechte. Er kann unter weiteren Voraussetzungen den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

Rechtsmängelhaftung

Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf die gekauften GmbH-Anteile Rechte geltend machen können, die den Käufer in der Ausübung seiner Rechte beeinträchtigen.

Bei einem Rechtskauf ist der Verkäufer nur für die Übertragung des Rechts verantwortlich und hat eine Wertminderung bzw. die wirtschaftliche Verwertbarkeit nicht zu verantworten. Der Verkäufer muss nur den Bestand des Rechts in der vereinbarten Form garantieren. Beispiele für einen Rechtsmangel:

  • der Gesellschaftsanteil ist mit einem Pfandreicht belastet
  • die Einlage wurde nicht voll eingezahlt
  • es besteht ein öffentlich-rechtliches Betriebsverbot

Liegt ein Rechtsmangel vor, kann der Käufer die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung mangelfreier Anteile verlangen. Zudem sind Rücktritt, Minderung und Schadensersatz möglich.

<blockquote class="quote-icon info">Merke: Überschuldung und Insolvenzreife der Gesellschaft sind keine Rechtsmängel des Gesellschaftsanteils.</blockquote>

Weder Überschuldung noch Insolvenzreife der GmbH stellen einen Rechtsmangel der GmbH-Anteile dar, soweit die verkauften Gesellschaftsanteile ohne rechtliche Einschränkungen die vereinbarten Teilhabe-, Abstimmungs- und sonstige Gestaltungsrechte besitzen und die entsprechenden Rechtspositionen uneingeschränkt wahrgenommen werden können. Die Überschuldung bzw. Insolvenzreife verletzen den rechtlichen Bestand der GmbH-Anteile nicht. Sie betreffen „lediglich“ die wirtschaftliche Verwertbarkeit.

Einordnung des GmbH-Anteilskauf als Sach- oder Rechtskaufs

Die Einordnung des Kaufs von GmbH-Anteilen als Rechts- oder Sachkauf ist entscheidend dafür, welche Rechte der Verkäufer hat: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) liegt ein Rechtskauf vor, wenn einzelne Minderheitenanteile einer GmbH verkauft werden. Wenn aber die Verfügungsbefugnis eines Unternehmens von den GmbH-Anteilen abhängt, wird wirtschaftlich das Unternehmen als Ganzes verkauft, was rechtlich als Sachkauf gewertet wird. Davon ist auszugehen, wenn Gegenstand des Kaufvertrages der Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Anteile und damit das Unternehmen selbst ist.

So reduzieren Sie Ihr Haftungsrisiko

Durch eine sorgfältige und umfangreiche Due Diligence können mögliche Risiken im Vorfeld der Transaktion aufgedeckt werden.

Bei der Gestaltung des Unternehmenskaufvertrags sollte auf die Besonderheiten beim Share Deal eingegangen werden. Wie zuvor erläutert, ist die Einordnung des GmbH-Anteilskaufs als Rechtskauf für den Käufer äußerst unbefriedigend. Zudem ist die vollständige Rückabwicklung des Unternehmenskaufvertrags bei Mängeln nicht interessengerecht. In der Praxis werden daher grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen zur Haftung des Verkäufers bei Sach- und Rechtsmängeln abbedungen und durch ein eigenständiges Haftungsregime ersetzt:

Dabei sollten vertragliche Regelungen zu selbstständigen, detailliert beschriebenen Garantien, Freistellungsvereinbarungen und Haftungsausschlüsse aufgenommen werden. So kann der Käufer vor Risiken, insbesondere durch Sachmängel, geschützt werden. Darüber hinaus schützen vertraglich vereinbarte Rücktrittsrechte den Käufer und legen fest, unter welchen Voraussetzungen er vom Kauf zurücktreten kann.

Der Käufer kann sich vor Rechtsmängeln schützen, indem ausdrückliche Zusicherungen des Verkäufers im Kaufvertrag verankert werden, dass er Inhaber der zu veräußernden Anteile ist und die Beteiligung frei von Rechten Dritter sind.

Bei einem Verstoß gegen ein Garantieversprechen haftet der Verkäufer in der Regel verschuldensunabhängig. Er ist verpflichtet den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn die Garantie bestehen würde. Ersatzweise muss er Schadensersatz leisten. In der Praxis wird oftmals, um den Interessen des Verkäufers entgegenzukommen, dessen Haftungsrisiko durch einen Haftungsfreibetrag oder -höchstbetrag zu begrenzen. Das bedeutet, dass er erst ab einer bestimmten Grenze bzw. nach oben nur bis zu einem Höchstbetrag (Cap) haftet. Dieser wird regelmäßig in Relation zum Kaufpreis bestimmt.

Ein weiteres Mittel, um Schadensersatzansprüche abzusichern sind sogenannte Escrow- oder Treuhandvereinbarungen, die den Käufer für den Fall der Insolvenz des Verkäufers absichern. Käufer und Verkäufer einigen sich dabei darauf, dass der Käufer einen Teilbetrag des Kaufpreises auf einem Treuhand-Anderkonto hinterlegt. Dieser Betrag dient der Sicherung etwaiger Ansprüche des Käufers oder Dritter.

Im Anspruchsfall kann der Käufer hieraus die entsprechenden Ansprüche abgelten. Wenn innerhalb der Garantiezeit kein Anspruchsfall eintritt, wird der Betrag dann an den Verkäufer weitergeleitet.

5. Steuerliche Aspekte beim Kauf von GmbH-Anteilen

Beim Kauf von GmbH-Anteilen im Sinne eines Share Deals ist – anders als bei einem Asset Deal – eine Abschreibung des Kaufpreises nicht möglich. Der Erwerb der Anteile kann daher nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden und so die steuerliche Bemessungsgrundlage auch nicht reduzieren.

Auch die Aufwendungen für die Finanzierung des Kaufpreises sind nicht in jedem Fall steuerlich abziehbar. Als Privatperson können Finanzierungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten gar nicht und für Kapitalgesellschaften nur unter weiteren Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden.

6. Alternativen zum Anteilskauf

Als Alternativen zum Anteilskauf gibt es weitere Optionen, dazu gehören die Vorratsgesellschaft und die Mantelgesellschaft:

  • Vorratsgesellschaften sind – worauf der Name schon hindeutet – auf Vorrat gegründete, voll rechtsfähige Gesellschaften ohne aktive Geschäftstätigkeit, die bereits über ein eigenes Konto bei einer Bank verfügen, auf welchem das Stammkapital vollständig eingezahlt ist. Der Vorteil von Vorratsgesellschaften ist, dass sie bereits im Handelsregister eingetragen sind, über eine Steuernummer verfügen und somit alsbald die Geschäftstätigkeit aufgenommen werden kann.
  • Eine weitere Möglichkeit, schnell die Geschäftstätigkeit aufzunehmen, bieten Mantelgesellschaften. Dies sind Unternehmen, die ihren operativen Geschäftsbetrieb eingestellt haben. Sie bestehen jedoch als juristische Person weiter, da die Abmeldung vom Handelsregister nicht vorgenommen wurde.

Der Kauf einer Vorrats- oder Mantelgesellschaft bietet sich vor allem bei der erstmaligen Aufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit an, um umgehend starten zu können.

Aber auch beim Kauf von Gesellschaftsanteilen können Vorrats- oder Mantelgesellschaften interessant werden, wenn die Firmenanteile zum Beispiel aus steuerlichen Gründen nicht als Privatperson, sondern über eine weitere Gesellschaft gekauft werden sollen. Zu diesem Zweck kann dann eine Vorrats- oder Mantelgesellschaft gekauft werden, die wiederum die Anteile an der GmbH erwirbt.

Aufgrund der Komplexität ist eine Beratung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht unbedingt empfehlenswert.

7. Fazit

  • Grundsätzlich sind GmbH-Anteile frei übertragbar. Klauseln im Gesellschaftsvertrag können dem jedoch entgegenstehen.
  • Die Übertragung von Firmenanteilen erfolgt üblicherweise im Rahmen eines sogenannten Share Deals, der insgesamt eher für den Verkäufer vorteilhaft ist. Im Gegensatz dazu ist der Asset Deal eher käuferfreundlich.
  • Da beim Share Deal sämtliche Rechte und Pflichten auf den Käufer übergehen ist eine sorgfältige Due Diligence unerlässlich. Dabei werden die rechtlichen, steuerlichen, finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft geprüft.
  • Risiken ergeben sich für den Verkäufer vor allem dadurch, dass die Rechtsprechung den GmbH-Kaufvertrag als Rechtskauf einstuft. Der Käufer haftet danach nur für den Bestand der Anteile, nicht jedoch für deren wirtschaftliche Verwertbarkeit. Dem sollte durch einen detaillierten Garantiekatalog des Käufers im Kaufvertrag Rechnung getragen werden.
  • Der Kauf von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Share-Deals ist steuerlich nicht absetzbar.

Fragen und Antworten

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