Ab wann besteht Zahlungsunfähigkeit?
Ab welchem Zeitpunkt genau tritt bei einer GmbH Zahlungsunfähigkeit ein? War die Gesellschaft zum Stichtag XY bereits zahlungsunfähig? Solche Fragen sind alles andere als abstrakt. Sie entscheiden darüber, ob dem Geschäftsführer später ein Verfahren wegen Insolvenzverschleppung droht oder nicht.
Der Bundesgerichtshof hat dazu vor einiger Zeit ein wichtiges Urteil gefällt (BGH, 19.12.2017, II ZR 88/16). Es hat unmittelbare Auswirkung auf jede Krisen-GmbH, und auf die Haftung ihrer Geschäftsführer.
Um den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und damit den Zeitpunkt für den Insolvenzantrag nicht zu verpassen, bleibt dem Geschäftsführer einer GmbH in der Krise nichts anderes übrig, als in regelmäßigen Abständen eine Liquiditätsbilanz zu erstellen. Und zwar lieber zu oft als zu selten: Unter Umständen kann das zur täglichen Pflicht werden.
Eine Existenzfrage – oft auch privat
Wenn Ihre GmbH finanziell schwierige Zeiten durchmacht oder die Insolvenz bereits eingetreten ist, sollten Sie sich von einem erfahrenen Anwalt beraten zu lassen. Sonst droht nicht nur die Insolvenz, sondern möglicherweise auch der persönliche Ruin.
Als Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht und Fachanwalt für Gesellschaftsrecht bin ich häufig mit Fragen zur Zahlungsunfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt konfrontiert. Oft genug geht es dabei auch um die private Existenz. Als Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht kenne ich diese Art Situation und weiß, worauf es ankommt. Rufen Sie mich an, wenn Sie Fragen haben!
Liquiditätsbilanz bislang: ohne „Passiva II“
Bis zu dem genannten Urteil sah die höchstrichterliche Rechtsprechung es so:
- Die Liquiditätsbilanz sollte auf der Aktiva-Seite alle zum Stichtag der Erstellung verfügbaren Mittel aufweisen (Aktiva I), und dazu alles, was innerhalb von drei Wochen flüssig zu machen war (Aktiva II).
- Auf der Passiva-Seite war dagegen nur das aufzulisten, was zum Stichtag selbst an Verbindlichkeiten bestand (Passiva I), und von den Gläubigern ernsthaft eingefordert wurde.
Diese Vorgabe führte zu einem gewissen Ungleichgewicht: die Passiva II, also alle Verbindlichkeiten, die im Drei-Wochen-Zeithorizont ab Stichtag fällig wurden, blieben außen vor. Diese Verbindlichkeiten konnte die GmbH wie eine „Bugwelle“ vor sich herschieben, weshalb Fachleute von der Bugwellentheorie sprechen. Doch damit ist es mittlerweile vorbei.
Jetzt mit Passiva II – schneller in der Zahlungsunfähigkeit
In dem oben genannten Urteil begründen die BGH-Richter sehr ausführlich, dass die zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit aufgestellte Liquiditätsbilanz (gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsO) auch die Passiva II umfassen muss. Alle innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden Verbindlichkeiten müssen Berücksichtigung finden.
Eine Zahlungsunfähigkeit liegt also vor, wenn sich für die Dauer von drei Wochen ab Stichtag der Liquiditätsbilanz zwischen den vorhandenen oder zu beschaffenden Zahlungsmitteln einerseits und den fälligen oder fällig werdenden Verbindlichkeiten andererseits eine Liquiditätslücke von mehr als 10 Prozent ergibt.
Umgekehrt gesagt: Der Deckungsgrad muss auf Drei-Wochen-Sicht mindestens 90 Prozent erreichen, um den sofortigen Gang zum Insolvenzgericht zu vermeiden.
Konsequenz für die Praxis
- Die Passivseite der Liquiditätsbilanz fällt in Zukunft meist um einiges höher aus als bis dato mit der Bugwellentheorie.
- Damit steigt die Wahrscheinlichkeit, dass der Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit früher eintritt – und damit die Pflicht für den oder die Geschäftsführer, Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO).
Übrigens: Längst nicht alle Gesellschaften, so meine Erfahrung, haben wirklich Überblick über die Fälligkeiten ihrer Forderungen oder verfügen gar über eine ausgefeilte Kreditorenbuchhaltung. Der Insolvenzverwalter dagegen hat später Zugriff auf die elektronische Buchhaltung. Anhang der GDPdU-Daten kann er auch im Nachhinein eine Liquiditätsbilanz aufstellen und so gegebenenfalls nachweisen, dass schon vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Zahlungsunfähigkeit vorgelegen hat.
Mit den neuen Vorgaben besteht die Gefahr, früher in die Insolvenzfalle zu tappen als bisher. Wer als GmbH-Geschäftsführer trotz Zahlungsunfähigkeit keinen Insolvenzantrag stellt, muss mit Ermittlungen wegen Insolvenzverschleppung rechnen und damit, in Haftung genommen zu werden.
Fragen und Antworten
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