Wie ermittelt im konkreten Fall von Steuerhinterziehung das Gericht die Strafe?
„Wie viel kriege ich? Komme ich mit einem blauen Auge davon?“ Das sind die Fragen, die Mandanten am meisten interessieren, wenn eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht.Verständlicherweise.
Allerdings kann man auch als Fachanwalt für Steuerrecht nur sagen: „Es kommt darauf an.“ Das hört man bekanntlich oft von Anwälte, auch wenn es kaum befriedigend ist. Im Folgenden möchte ich deshalb ein paar Sätze mehr dazu verlieren.
Wovon hängt die Höhe der Strafe für Steuerhinterziehung ab? Grundsätzlich ist es so:
- Zunächst ist für das Gericht entscheidend, welche Bandbreite an Strafen der Gesetzgeber für ein bestimmtes Delikt – in diesem Fall Steuerhinterziehung – vorgesehen hat. Das ist der sogenannte Strafrahmen.
- Danach muss es die individuelle Schuld ermitteln.
- Und schließlich muss es Strafmilderungs- und Strafverschärfungsgründe berücksichtigen.
Und all das wirkt sich auf die Strafzumessung aus.
Der Strafrahmen
Das Beispiel Steuerhinterziehung zeigt, dass es bereits beim Strafrahmen komplizierter werden kann. Für die „einfache“ Steuerhinterziehung sieht § 370 AO eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe sechs Monate bis zu zehn Jahre. Und auch der Versuch der Steuerhinterziehung steht schon unter Strafe.
Man kann mit diesem Strafrahmen Tabellen aufstellen, nach dem Motto, „Steuerhinterziehung in Höhe von … bis … kostet ...“. Doch genau so einfach funktioniert das Ganze eben nicht. Der Strafrahmen ist nur der Bereich, innerhalb dessen sich die Richter bei ihrer Strafzumessung bewegen können. Ober- und Unterkante, sozusagen.
Strafzumessungstabellen, wie sie im Internet kursieren, sind deshalb kaum aussagekräftig. Sie berücksichtigen die individuelle Komponente nicht.
Die individuelle Schuld
Im zweiten Schritt gilt es, die persönliche Schuld zu bewerten. Wenn das Gericht die Höhe der Strafe festlegt, muss es alles berücksichtigen, was für und was gegen den Täter spricht.
Das Strafgesetzbuch nennt eine ganze Reihe von Umständen, die dabei wichtig sind (§ 46 Abs. 2 StGB):
- die Beweggründe und die Ziele (Wollte der Betreffende sich beispielsweise nur selbst bereichern oder hat er die Steuern hinterzogen, um den Betrieb und damit die Arbeitsplätze seiner Mitarbeiter zu erhalten?)
- die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille
- das Maß der Pflichtwidrigkeit
- die Art der Ausführung und die Auswirkungen der Tat
- das Vorleben und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
- das Verhalten nach der Tat (Gab es das Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, und gegebenenfalls einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen?)
Beispiel: Schadensbegrenzung
So kann es sich strafmildernd auswirken, wenn man sich wirklich bemüht, den durch die Steuerhinterziehung eingetretenen Schaden wieder gut zu machen, oder dafür sorgt, dass ein vergleichbares Fehlverhalten nicht mehr so leicht vorkommt. Ein Beispiel wäre die aktive Einführung eines Compliance-Systems im Unternehmen, um schwarze Kassen für die Zukunft zu verhindern. Solche Anstrengungen können dafür sorgen, dass die Strafe geringer ausfällt.
Das hat dann möglicherweise den Vorteil, dass auch das polizeiliche Führungszeugnis sauber bleibt. Man braucht es unter anderem bei der Bewerbung auf bestimmte Positionen oder für eine Gaststättenkonzession. Nicht alle von einem Gericht ausgesprochenen Strafen erscheinen darin. Dort werden nur Geldstrafen von mehr als insgesamt 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von mehr als 3 Monaten vermerkt.
Strafverschärfende Aspekte
Umgekehrt kann sich das Verhalten natürlich auch strafverschärfend auswirken.
Das ist beispielsweise der Fall bei einer Tatserie, wenn die Steuerhinterziehung also nicht nur einmalig begangen wurde, sondern mehrfach. Oder wenn man bereits einschlägig vorbestraft war.
Ebenso ungünstig wirkt es sich bei der Strafzumessung aus, wenn die Steuerhinterziehung von vornherein Teil des Geschäftsplans war und damit erwerbsmäßig erfolgt ist. Oder auch, wenn man versucht hat, mit großer Energie alle Beweismittel zu vernichten. Strafverschärfend werten Richter es außerdem, wenn man die Buchhaltung in großem Ausmaß frisiert hat, um die Steuerverkürzung zu verdecken.
Höhe der hinterzogenen Steuern
Als Beispiel für einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung nennt das Gesetz (genauer § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) die Hinterziehung „in großem Ausmaß“. Dafür reicht bereits ein Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro. Das hat der Bundesgerichthof entschieden (BGH, Urteil vom 27.10.2015, 1 StR 373/15). Einen Unterschied zwischen dem „Vorenthalten“ und „Entziehen“ von Geld machen die Richter nicht mehr. Die Bestrafung von Steuervergehen hat sich damit klar verschärft.
Wurden gar mehrere Millionen hinterzogen, dann kommt eine Freiheitsstrafe auf Bewährung nach Auffassung des BGH nur noch dann in Betracht, wenn wirklich sehr wichtige Milderungsgründe vorliegen.
Es hängt vom Einzelfall ab
In einem anderen Urteil hat der BGH allerdings noch einmal deutlich gemacht, dass – wie oben schon gesagt – die Höhe des hinterzogenen Betrags nicht allein maßgeblich ist (BGH, Urteil vom 25.04.2017, 1 StR 606/16,). Auch hier betonen die Richter noch einmal mit aller Deutlichkeit die Rolle der individuellen Schuld.
Berufliche Konsequenzen
Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kann einschneidende berufliche Folgen haben. Mögliche Konsequenz ist zum Beispiel der Widerruf einer Gaststättenerlaubnis. Oder eine Gewerbeuntersagung – was sich für Unternehmer wie ein Berufsverbot auswirkt. Disziplinarrechtliche oder arbeitsrechtliche Folgen sind ebenfalls möglich.
Falls eine Verurteilung die wirtschaftliche oder berufliche Grundlage beeinträchtigen oder gar vernichten kann, dann muss das Gericht das allerdings berücksichtigen. Auch das hat der BGH festgelegt (BGH, Urteil vom 04.08.2015, 3 StR 265/15).
Geldstrafe
Wie hoch wird wohl eine Geldstrafe ausfallen? Auch hier gilt wieder: Es kommt darauf an. Geldstrafen werden nämlich ebenfalls individuell festgelegt, sowohl was die Anzahl als auch die Höhe der Tagessätze angeht. Wie hoch die Tagessätze sind, hängt vom (tatsächlichen oder auch potentiellen) Nettoeinkommen ab. Über die Anzahl der Tagessätze entscheiden die individuelle Schuld und die vorliegenden strafmildernden und strafverschärfenden Gesichtspunkte.
Gesamtstrafe
Hat man die Steuerhinterziehung in Form einer ganzen Reihe von Einzeltaten begangen, dann muss dafür eine Gesamtstrafe gebildet werden. Die besteht nicht einfach aus der Summe der Strafen für jedes einzelne Delikt. Die Bewertung „Einzeltaten oder Tatzusammenhang?“ hat ebenfalls oft großen Einfluss darauf, was für ein Urteil am Ende ergeht.
Reden Sie mit dem Anwalt
Ganz wichtig: Gleich von Anfang an alle Fakten auf den Tisch legen, wenn man mit seinem Anwalt spricht. Auch wenn das Überwindung kostet. Aber nur so kann er eine sinnvolle erste Einschätzung zum Strafmaß abgeben. Und Ihre Verteidigung planen.
Die Tatsache, dass die Strafzumessung nicht von vornherein feststeht, ist schließlich Ihre Chance. Mit einer guten Argumentation kann Ihr Anwalt die Strafe in vielen Fällen deutlich verringern. Dafür muss er aber wissen, was Sache ist.
Übrigens: Ich bin Fachanwalt für Steuerrecht. Wenn Sie Fragen an mich haben, erreichen Sie mich unter 0941 280 948 0 oder über [email protected].
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